Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) und die Richterinnen Mag a . Schadenbauer-Pichler und Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache der A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Dezember 2024, GZ **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil die Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Oktober 2024, AZ **, wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das Strafende fällt auf den 27. Dezember 2025. Die Hälfte der Strafe ist – unter Berücksichtigung der im Vor-Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz in Haft zugebrachten Zeit von drei Monaten (§ 46 Abs 5 StGB) – seit 27. November 2024 verbüßt. Zwei Drittel werden am 17. April 2025 vollzogen sein.
Die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. November 2024, AZ **, abgelehnt.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 beantragte die Strafgefangene unter Hinweis auf ein gegen sie verhängtes Aufenthaltsverbot, gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug vorläufig abzusehen, und erklärte sich bereit, ihrer Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Strafgefangenen (ON 7) ist nicht berechtigt.
Die für die vorliegende Entscheidung maßgebliche Bestimmung des § 133a StVG wurde im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass die Strafgefangene Mitglied einer Tätergruppe war, die in wiederholten Angriffen nachgemachtes oder verfälschtes Geld, und zwar täuschend echt aussehende Falsifikate von 100-Euro-Banknoten im Nominalwert von insgesamt zumindest 25.000 Euro von Mittelsmännern in Italien übernahm, nach Österreich einführte und im Bundesgebiet als echt und unverfälscht in Verkehr brachte, indem die Täter Einkäufe in Lebensmittelgeschäften und Drogerien vornahmen und mit dem Falschgeld bezahlten.
Mag auch das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein, so ist doch zu berücksichtigen, dass sich bereits in der Strafdrohung des § 232 Abs 1 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ein höheres Ausmaß an sozialem Störwert derartiger Taten manifestiert, welches fallbezogen durch die arbeitsteilige Vorgangsweise innerhalb einer grenzüberschreitend agierenden Tätergruppe noch deutlich gesteigert wird. Daraus ergibt sich ein Schweregrad der Tat, dessentwegen es ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um bei potentiellen Tätern einen Abschreckungseffekt zu erzielen und das Vertrauen der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts aufrecht zu erhalten.
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