Eine Mißhandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Mißhandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen.
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