Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. August 2025, AZ ** (ON 14 der Ermittlungsakten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zum AZ ** ein – in der Zwischenzeit durch Anklageerhebung beendetes – Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A*.
Mit Anordnung vom 11. August 2025 (ON 14) ordnete die Staatsanwaltschaft – soweit hier relevant – zu I. die Festnahme des Beschuldigten (§ 170 Abs 1 Z 3 und 4 StPO), zu II. die Durchsuchung seiner Wohnräumlichkeiten, darin befindlicher Gegenstände und allfälliger Neben- und Kellerräume (§§ 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO) und zu III. die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten für den Zeitraum von 9. Oktober 2024 bis zum Vollzug der Anordnung (§ 115f Abs 1 und 2 StPO) an.
Wie aus der Begründung der Anordnung ersichtlich ist, ging die Staatsanwaltschaft vom Verdacht aus, der Beschuldigte habe in **
1. am 22. Oktober 2024 durch Eingabe von Daten, indem er der B* online einen Konteneröffnungsantrag für das Konto mit der IBAN ** unter Verwendung der Daten des C* übermittelte, falsche Daten mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich, dass es sich bei C* um die tatsächliche Identität des Antragstellers handelt, gebraucht werden;
2. im Zeitraum 22. Oktober 2024 bis 27. November 2024 zu derzeit nicht näher bekannten Betrugshandlungen von unbekannten Tätern beigetragen, indem er das unter Punkt I. angeführte Konto zum Empfang von betrügerisch herausgelockten Geldern im Gesamtwert von EUR 27.361,67 zur Verfügung stellte und die Gelder auf andere Konten im Ausland, insbesondere an maltesische Konten, weiterleitete.
Diesen Sachverhalt unterstellte die Staatsanwaltschaft zu 1. dem Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB und zu 2. dem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. August 2025 bewilligte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Anordnung aus den darin angeführten Gründen und befristete die Wirksamkeit des Beschlusses mit 1. Jänner 2026 (ON 14, 11).
Gegen die gerichtliche Bewilligung der von Punkt I. bis III. umfassten Ermittlungsmaßnahmen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, in der er den angenommenen Tatverdacht in Abrede stellt (ON 25).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Da die angeordneten Ermittlungsmaßnahmen bereits vollzogen wurden (ON 16.2), hat sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung aus dem Blickwinkel „ex-ante“ rechtskonform war (RS0131252).
Sowohl die Festnahme einer Person (§ 170 Abs 1 StPO) als auch die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 119 Abs 1 StPO) und die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 115f Abs 1 StPO) setzen voraus, dass ein „hinreichender“ bzw „konkreter“ Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung besteht ( Kirchbacher, StPO 15§ 170 Rz 1 f und § 119 Rz 3; AB 16 BlgNR 28. GP 16). Ein Tatverdacht ist also gegeben, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Begehung einer Straftat rechtfertigen (vgl RS0107304).
Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung konnte das Erstgericht aufgrund der im Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 2025 (ON 2) dargestellten Verfahrensergebnisse und der damit vorgelegten Urkunden vom konkreten Verdacht ausgehen, dass der Beschuldigte das oben genannte Konto bei der B* unter Verwendung der zuvor von ihm unter einem Vorwand herausgelockten Daten des C* eröffnet hat. Aus den Ermittlungsergebnissen der deutschen Strafverfolgungsbehörden ergab sich ferner der Verdacht, dass unbekannte Täter in Deutschland Betrugsdelikte verübt haben, die Opfer dieser Betrügereien Überweisungen auf verschiedene Bankkonten vorgenommen haben und die betrügerisch herausgelockten Geldbeträge von insgesamt EUR 27.361,67 von diesen Bankkonten zunächst auf das vom Beschuldigten eröffnete Konto bei der B* und von dort schließlich (nach der Verdachtslage wohl vom Beschuldigten) auf ein Konto eines Bankinstituts auf Malta weitergeleitet wurden. Insoweit wird zu näheren Begründung auf die beweiswürdigenden Erwägungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich das Beschwerdegericht anschließt.
Damit lag gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos bei der B* der konkrete Verdacht des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB vor.
Weiters konnte das Erstgericht von einem hinreichend konkreten Verdacht dahingehend ausgehen, dass der Beschuldigte entweder dem unmittelbaren Täter des Betrugs vorab zugesagt hat, ein Empfängerkonto für betrügerisch erlangte Geldbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Einlangen des Geldes darüber im Sinn des Auftrags des unmittelbaren Täters zu disponieren, um dadurch die Begehung des Betrugs zu fördern. Alternativ konnte aus dem Akteninhalt der Verdacht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte aus im Ausland begangenen und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Betrugshandlungen (und zwar jenen Betrügereien, die Gegenstand der in ON 2, 162 ff angeführten Ermittlungsverfahren der deutschen Behörden sind) herrührende Vermögensbestandteile (nämlich das Kontoguthaben von EUR 27.361,67) mit dem Vorsatz, deren illegalen Ursprung zu verschleiern, auf ein Bankkonto in Malta weitertransferierte. Insoweit bestand gegen den Beschuldigten daher ein konkreter Verdacht der Begehung entweder des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB oder des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB.
Zur Festnahme:
Beim Beschuldigten bestand Verdunkelungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 3 StPO, weil sich die Ermittlungen gegen ihn noch in der Anfangsphase befanden, die Identität seiner Mittäter nicht bekannt war und konkret zu befürchten war, der Beschuldigte, der – wie sich schon aus der Art der Tat ergibt – zu Verschleierungshandlungen tendiert, würde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen zu beeinflussen, Spuren zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren.
Darüber hinaus lag auch Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO vor, weil der Beschuldigte zweier mit jeweils mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Anlasstaten verdächtig war und schon mit Blick auf sein einschlägig belastetes Vorleben (Pkt 1 und 4 der Strafregisterauskunft ON 3) die konkrete Befürchtung bestand, er würde weitere gleichgelagerte Taten (etwa weitere Datenfälschungen oder Vermögensdelikte) begehen, zumal die neuerliche Delinquenz ungeachtet des Vollzugs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen einer im engsten Sinn einschlägigen Verurteilung (zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) auf eine ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine massiv verfestigte Neigung zu strafbaren Handlungen schließen ließ.
Mit Blick auf die Schwere der nach der Verdachtslage vom Beschuldigten begangenen Taten stand die Festnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.
Zur Durchsuchung:
Aufgrund des oben dargestellten Tatverdachts lag nahe, dass sich in den vom Beschuldigten benutzten Räumlichkeiten Beweisgegenstände (etwa Bankunterlagen oder sonstige schriftliche Aufzeichnungen) befinden, die der Aufklärung des Tatverdachts dienen und daher sicherzustellen sind. Der mit der Durchsuchung verbundene Eingriff in das Hausrecht des Beschuldigten war in Anbetracht der Schwere der Taten ebenfalls nicht unverhältnismäßig.
Zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten:
Aufgrund der Art der Tatbegehung, nämlich durch elektronische Übermittlung eines Konteneröffnungsantrags und durch Transaktionen mittels Online-Banking, wobei auch die Betrugshandlungen, aus denen die Vermögenswerte herrührten, nach dem Akteninhalt über das Internet begangen wurden, war ferner anzunehmen, dass der Sachverhalt durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten weiter aufgeklärt werden kann, indem etwa durch Auswertung von E-Mail-Verkehr oder Chat-Verläufen nähere Informationen über die Tat erlangt werden. In Ansehung der in der Entscheidung umschriebenen Datenkategorien und Dateninhalte bestehen keine Bedenken gegen die vom Erstgericht angenommene Beweisrelevanz, wobei sich aus der Begründung der Entscheidung hinreichend deutlich ableiten lässt, dass die Umschreibung der Dateninhalte im Tenor (nämlich Dateninhalte, die für die Aufklärung des Verbrechens des Suchtgifthandels wesentlich sind) bloß auf der irrtümlichen Übernahme einer Vorlage beruht und tatsächlich nur die Auswertung jener Dateninhalte bewilligt wurde, die der Aufklärung des eingangs dargestellten Sachverhalts dienen.
Auch insoweit stand der durch die Zwangsmaßnahme bewirkte Eingriff in Grundrechte, nämlich in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) bzw das Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG), nicht außer Verhältnis zum Gewicht der in Verdacht stehenden Straftaten.
Aufgrund des Tatbegehung im Oktober und November 2024 begegnet der vom Erstgericht gewählte Zeitraum, für den die Auswertung der Daten vorzunehmen sein wird, ebenfalls keinen Bedenken.
Damit wurden sämtliche Ermittlungsmaßnahmen rechtskonform bewilligt, sodass die Beschwerde ohne Erfolg bleibt.
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