Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag. a Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 21.Oktober 2025, GZ B*-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** in ** (Ungarn) geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach Einholung der Äußerung des Anstaltsleiters (ON 2.2) und des Strafgefangenen (ON 2.3) und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leoben (ON 1.1), die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag am 4. Dezember 2025 gemäß § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 3).
Der nunmehr angefochtene Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 24. Oktober 2025 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 3).
Am 25. November 2025 langte beim Oberlandesgericht Graz eine als „Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben“ titulierte Eingabe des Strafgefangenen ein, in welcher er ausführt, gegen den Beschluss zum AZ B* das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben (ON 5.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 erster Satz StPO hat die Beschwerde den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Vorzulegen sind alle Beschwerden, auch wenn sie aussichtslos oder aus formalen Gründen unzulässig sind (vgl. Tipoldin WK StPO § 88 Rz 15).
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung, somit (hier:) ab dessen Zustellung (vgl. Tipoldin WK StPO § 88 Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen. Nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 StPO sind Beschwerden grundsätzlich beim Erstgericht einzubringen. Wird die Beschwerde nicht beim Erstgericht, sondern beim Rechtsmittelgericht eingebracht, gilt sie nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 4 StPO dennoch als rechtzeitig erhoben (vgl. Tipoldin WK StPO § 88 Rz 11). Beschwerden, die verspätet eingebracht wurden, sind ausnahmslos nicht inhaltlich zu behandeln, sondern gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. RIS-Justiz [T2]).
Der Beschluss vom 21. Oktober 2025 (ON 3) wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2025 eigenhändig zugestellt. Damit endete die 14-tägige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 7. November 2025. Die mittels Schriftsatzes im Postweg am 21. November 2025 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers war daher verspätet und damit unzulässig.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
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