Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. November 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Errechnetes Strafende ist der 13. November 2026. Die Hälfte der Strafzeit war am 15. November 2025 vollzogen (ON 2.1, 3). Der Zwei DrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 15. März 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots gemäß § 133a StVG aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftat ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8.1), der keine Berechtigung zukommt.
Zutreffend zitierte das Erstgericht bereits den Abs 2 des § 133a StVG, wonach trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 des § 133a StVG bei einem Verurteilten, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen ist, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Das begehrte Absehen vom Strafvollzug scheitert fallbezogen an diesen generalpräventiven, in der Schwere der Anlasstat gelegenen Gründen. Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung) einer Tat ab (RIS-Justiz RS0091863), der durch den Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben ( Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 18; Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 16).
Der gegenständliche Strafvollzug erfolgt aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 130 Abs 2 StGB). Diese gesetzliche Vorbewertung bringt bereits einen hohen sozialen Störwert zum Ausdruck. Konkret liegt diesem Schuldspruch ein im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangener und durch Einbruch und hohen Beutewert (EUR 159.000,00) qualifizierter Diebstahl zugrunde. Diese Tathandlung hebt sich aus der Sicht der Allgemeinheit auffallend von den regelmäßig vorkommenden Begleitumständen strafbaren Verhaltens ab. Die Art und Schwere der vom Verurteilten gesetzten Tat erfordern daher – wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt – aus generalpräventiven Erwägungen den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe sowohl um potentielle (insbesondere auch von einer deliktischen Strategie geleitete, aus dem Ausland einreisende; vgl RIS-Justiz [T 1]) Täter abzuschrecken, als auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Bewährung des Rechts im Sinne einer positiven Generalprävention (vgl hiezu
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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