Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. November 2025, GZ B*-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz legte die Staatsanwaltschaft Graz Michael-Franz Salzger mit Strafantrag vom 26. September 2023, AZ ** (ON 6), das als Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB qualifizierte Tatgeschehen vom 12. Mai 2023 zur Last.
In der Hauptverhandlung am 20. Oktober 2023 verkündete der Einzelrichter des Landesgerichts nach Einvernahme des Angeklagten und nach Annahme eines Diversionsanbots durch diesen den Beschluss auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 198 Abs 1 Z 3, 199, 203 Abs 1 und Abs 2 StPO für die Dauer einer Probezeit von zwei Jahren, wobei Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten die Weisung erteilt wurde, am Modul „**“ teilzunehmen (ON 9, S 5). Der Angeklagte erklärte sich mit der Diversion ausdrücklich einverstanden, die Staatsanwaltschaft gab einen Rechtsmittelverzicht ab.
Mit Beschluss vom 3. November 2025 wurde das Strafverfahren – entgegen des Einwands der Staatsanwaltschaft (ON 14.1, S 1) – gemäß § 203 Abs 4 StPO endgültig eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die zweijährige Probezeit mittlerweile abgelaufen sei und der Angeklagte die Weisung nachweislich erfüllt habe (ON 15).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Aufhebung des Beschlusses und die Fortsetzung des Strafverfahrens begehrt wird. Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 27. Mai 2025, AZ **, wurde gegen den Angeklagten eine weitere Anklage wegen einer Straftat eingebracht, die am 31. August 2024, somit vor Ablauf der Probezeit, begangen wurde, weshalb die Voraussetzungen der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens nach § 205 Abs 2 Z 3 StPO vorliegen würden (ON 16.1).
Der Angeklagte äußerte sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht.
Der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.
Gemäß § 203 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO hat das Gericht nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 StPO nachträglich fortzusetzen ist.
Eine nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens infolge weiterer Delinquenz – lediglich diese Konstellation der in § 205 Abs 2 StPO angeführten Gründe ist fallkonkret von Relevanz – setzt gemäß § 205 Abs 2 Z 3 StPO voraus, dass gegen den Angeklagten vor Ablauf der Probezeit ein Strafverfahren wegen einer anderen Straftat eingeleitet wird. Sie ist überdies nur dann zulässig, wenn gegen ihn wegen dieser (neuen oder neu hervorgekommenen) Straftat Anklage (§ 210 StPO) eingebracht wurde, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Auf eine allfällige Rechtswirksamkeit der Anklage kommt es nicht an. Somit muss die Fortsetzung innerhalb von drei Monaten nach Einbringen der (neuen) Anklage erfolgen. Ein nach Ablauf der Probezeit und auch der Frist von drei Monaten nach Einbringen der neuen Anklage gefasster Fortsetzungsbeschluss ist verspätet (vgl Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 205 Rz 13/1 f; Kirchbacher, StPO 15 § 205 Rz 3; Birklbauer/Schmid in Birklbauer/Haumer/Nimmvervoll/Wess, Linzer Kommentar zur StPO § 205 Rz 22; 12 Os 99/12v; ).
Nach dem Akteninhalt wurde gegen A* am 27. Mai 2025 (ON 16.3) ein Strafantrag wegen des Vorwurfs der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG bei Gericht eingebracht (ON 16.2). Eine nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts über die endgültige Einstellung des Verfahrens (3. November 2025) wäre somit aufgrund des Ablaufs der Probezeit und auch nach Ablauf der in § 205 Abs 2 Z 3 StPO angeführten Frist von drei Monaten nach Einbringen der neuen Anklage verspätet und daher unzulässig. Die Voraussetzungen des § 205 Abs 2 Z 3 StPO lagen somit nicht vor, die Probezeit war abgelaufen, zudem erfüllte der Angeklagte ordnungsgemäß die ihm auferlegte Pflicht zur Absolvierung des Moduls „Dialog statt Hass“. Daher ist die vorgenommene endgültige Einstellung des Verfahrens durch das Erstgericht nicht zu beanstanden.
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