Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Kronawetter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C * , **, d.o.o., Registernummer **, **, SLO **, vertreten durch die PFP Law o.p. d.o.o. in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 15.000,00), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. August 2025, ** 77, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.097,52 (darin EUR 182,92 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowenischem Recht mit Sitz in **, deren Geschäftstätigkeit in der gewerbsmäßigen Darlehensgewährung bzw. Kapitalaufbringung für Klein , Mittel und Großbetriebe liegt. Sie verfügt weder in Österreich noch in Slowenien über eine Banklizenz und ist in Slowenien auch nicht als Bank registriert. Sie gewährte der Klägerin zunächst die Darlehen Nr. 007 16 vom 4. März 2016, Nr. 012 16 vom 5. April 2016 und Nr. 021 16 vom 30. Juni 2016.
Am 1. September 2016 unterzeichneten die Streitteile den Darlehensvertrag Nr. 026 16, mit dem die bisher gewährten Darlehen sowie ein weiterer Darlehensvertrag der A* D* GmbH (Nr. 023 16) zu einem einheitlichen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden. Dieser enthielt – ohne sie näher zu besprechen – folgende Gerichtsstandsvereinbarung: „Alle eventuellen Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in ** klären“.
Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin der Beklagten zur Besicherung der Forderungen aus den Darlehensverträgen mehrere Garantien der E* eingeräumt, die ein näher definiertes Gültigkeitsdatum aufwiesen. Bezüglich dieser Garantien wurde in Art 4 des Darlehensvertrags vom 1. September 2016 auszugsweise Folgendes geregelt:
„Dem Darlehensgeber wurden vom Darlehensnehmer 1 [= Klägerin] bzw. Bürgen bis zum Tag des Abschlusses dieses Vertrages zur Sicherstellung der Zahlung aller Darlehensverbindlichkeiten von den Darlehensnehmern gegenüber dem Darlehensgeber aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen folgende Sicherstellungen ausgehändigt worden:
- Garantie **, Höhe Euro 500,000,00, ausgestellt am 18.01.2016 von der E* AG, Gültigkeit bis 31.12.2016,
- Garantie **, Höhe Euro 550.000,00, ausgestellt am 19.02.2016 von der E* AG, Gültigkeit bis zum 31.12.2016,
- Garantie **, Höhe Euro 300.000,00, ausgestellt am 27.05.2016 von der E* AG, Gültigkeit bis zum 31.05.2017,
- Garantie **, Höhe Euro 500.000,00, ausgestellt am 23.06.2016 von der E* AG, Gültigkeit bis 31.12.2016,
- Garantie Nr. ** Im Betrag von Euro 600.000,00, ausgestellt am 25.08.2016 von der E* AG, Gültigkeit bis zum 15.09.2017.
Die Vertragsparteien sind sich einig und die Darlehensnehmerin 1 bzw. Bürge, welcher derjenige ist, welcher gleichzeitig die genannten Garantien vorlegt, deren Gesamtwert am Tag des Abschlusses dieses Vertrages den Betrag von Euro 2.450.000,00 ausmachen, ist ausdrücklich einverstanden, dass die vorgelegten Garantien aus dem vorangehenden Absatz auch für alle Darlehensverbindlichkeiten aller Darlehensnehmer aus dem gegenständlichen Vertrag gelten.
ln der Fortsetzung vereinbaren die Vertragsparteien und der Darlehensnehmer 1 bzw. Bürge verpflichtet sich ausdrücklich, dass der Darlehensnehmer 1 (als Darlehensnehmer bzw. Bürge im Falle, dass einen Teil vom gegenständlichen Darlehen irgendeiner der anderen Darlehensnehmer und nicht der Darlehensnehmer 1) schöpfen würde, spätestens 15 Tage vor dem Auslauf der Gültigkeit der einzelnen Garantie aus dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels dem Darlehensgeber eine neue Garantie mit der Gültigkeit von wenigstens 180 Tagen vorlegen wird. Außerdem darf der Gesamtbetrag aller vorgelegten Garantien, deren Gültigkeit in der Frist von 15 Tagen ausläuft, niemals geringer sein als der Betrag von Euro 2.450.000,00. Wenn der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nicht in der genannten Frist neue Garantien aushändigt, hat der Darlehensgeber, ohne Rücksicht auf die bestimmten Fristen der Tilgung vom Darlehen das Recht der Einlösung der Garantie, deren Gültigkeit als erste ausläuft, vom Tag der Feststellung vom Darlehensgeber, dass ihm der Darlehensnehmer 1 bzw. Bürge nicht eine neue Garantie vorlegen möchte oder nicht könnte, wie vereinbart in diesem Absatz. Der Darlehensgeber wird dem Darlehensnehmer 1 bzw. Bürgen sofort bei Vorlage neuer Garantien die schon vorgelegten Garantien in gleicher Höhe zurückgeben und zwar jene, deren Gültigkeit zuerst ausläuft. Der Darlehensgeber wird dem Darlehensnehmer 1 bzw. Bürgen schriftlich den Erhalt der neuen Garantie aus diesem Absatz bestätigen. […]
Die Vertragsparteien sind ausdrücklich einverstanden, dass alle Sicherstellungen, gewonnen für die Verbindlichkeiten von den Darlehensnehmern nach diesem Vertrag gelten, auch für eventuelle Verlängerungen und andere Änderungen der Bedingungen und Bestimmungen, wie sie vereinbart sind bzw. werden mit Anhängen zu diesem Vertrag, wenn eine solche Änderungen keine Aufstockung der Verbindlichkeit nach diesem Vertrag bedeutet.
Die Darlehensnehmer erklären ausdrücklich, dass sie alle erforderlichen Zustimmungen eingeholt haben und alle erforderlichen Verfahren gesetzt haben und die erforderlichen Dokumente geschlossen haben, welche die Gesetzlichkeit und Gültigkeit aller gestellten Sicherstellungen und die komplette Erfüllung der Verbindlichkeiten, die daraus hervorgehen, zu sichern.
Der Darlehensgeber ist nicht verpflichtet das Darlehen irgendeinem der Darlehensnehmer aus dem Titel dieses Vertrages auszuzahlen, wenn irgendeiner der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nicht die komplett geforderten Unterlagen aushändigt und nicht seine Verbindlichkeiten bezüglich aller mit diesem Vertrag bestimmten Sicherstellungen erfüllt, welche von ihm/ihnen bei Darlehensauszahlung der Darlehensgeber gefordert hat. Die Realisierung der Sicherstellungen aus dem Art. 4 dieses Vertrages ist wesentlicher Bestandteil dieses Darlehensvertrages und Grundlage für alle weiteren Schöpfungen vom Darlehen.
Der Darlehensnehmer 1 ist ausdrücklich einverstanden, dass bei Fälligkeit und Nichtbezahlung vom Darlehen und der Anhänge die Tilgung aus allen Gegenständen der Sicherstellungen nach diesem Vertragsartikel durchgeführt werden kann. Alle Kosten, entstanden wegen der Sicherstellung der Forderungen vom Darlehensgeber nach diesem Vertrag gehen zu Lasten vom Darlehensnehmer 1 [...]“.
Mit separater Erklärung verpflichtete sich die Klägerin nochmals ausdrücklich zur Beibringung von Garantien der E*. Vereinbart war, dass diese Garantien jeweils vor deren Ablauf erneuert werden. Ohne Beibringung dieser Sicherheiten hätte die Beklagte die Darlehen nicht gewährt.
Weitere Darlehensgewährungen erfolgten am 23. September 2016 und am 8. Juli 2019. Den Darlehensvertrag vom 23. September 2016 über EUR 400.000,00 (Nr. 028 16) unterzeichneten die A* D* GmbH (später A* F* GmbH; nunmehr G* F* GmbH) und die Beklagte sowie die Klägerin als Bürgin. Die zur Besicherung dieser Darlehensforderung eingeräumte Garantie der E* wurde ausdrücklich als Beilage und Vertragsbestandteil festgehalten. Den zweiten Darlehensvertrag schlossen die Streitteile (Nr. 0137 19). Beide Verträge beinhalten ebenfalls die oben genannte Gerichtsstandsvereinbarung.
Alle Darlehensverträge wurden im Entwurf von der Beklagten auf Grundlage eines Vertragsmusters erstellt und sodann von der slowenischen in die deutsche Sprache übersetzt. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, diese vor Unterfertigung zu lesen und zu prüfen. Der Geschäftsführer der Beklagten verstand die Gerichtsstandsklauseln dahin, dass diese auch sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit den Garantien der E* umfassen. Der Geschäftsführer der Klägerin nahm sie zur Kenntnis, hatte jedoch keine konkrete Vorstellung über deren Umfang.
Sämtliche von der E* ausgestellten Vertragserfüllungsgarantien hatten ein Ablaufdatum. Sie waren an die Beklagte gerichtet, enthielten den Vermerk „Gerichtsstand **“ und wurden jeweils an die Beklagte übermittelt. Keine der Garantien wurden von den Streitteilen unterzeichnet.
Die klagsgegenständliche Garantie Nr. ** vom 19. Jänner 2023 über den Betrag von EUR 1,000.000,00 resultiert aus der Erneuerung der vorangegangenen Garantien.
Im Prozess begehrt die Klägerin letztlich die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die von der E* AG über ihren Auftrag zugunsten der Beklagten ausgestellte Vertragserfüllungsgarantie vom 19. Jänner 2023 mit der Nr. ** über den Betrag von EUR 1.000.000,00 ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Dazu brachte sie vor, das in dieser Garantie angeführte Grundgeschäft („5 G Erweiterung **, Österreich Elektroinstallationen“) sei zu keiner Zeit zustande gekommen, sodass jeder Abruf der Garantie rechtsmissbräuchlich wäre. Dennoch beabsichtigte die Beklagte offenbar, die Garantie für die Rückzahlung der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Darlehensverträge (Nr. 0137 19, Nr. 026 16 und Nr. 028 16) zu verwenden. Bei diesen Darlehen handle es sich aber in Wirklichkeit um variabel verzinste Geldkredite, für die die Beklagte weder in Österreich noch in Slowenien die dafür notwendige Konzession habe. Damit stellten diese Darlehensverträge gemäß § 100 BWG unzulässige Bankgeschäfte dar, weshalb auch die damit verbundenen Garantien unwirksam seien. Die Darlehensverträge seien auch deshalb nichtig, weil darin Sollzinsen von 24 % pa und Verzugszinsen von 44 % pa vereinbart und gleichzeitig eine Zwangslage der Klägerin ausgenützt worden sei, sodass Wucher vorliege.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründe sich auf Art 7 Z 2 EuGVVO, weil Gegenstand des Verfahrens Unterlassungsansprüche der Klägerin aus unerlaubten Handlungen der Beklagten seien und ihr an ihrem Sitz in ** Vermögensschäden drohen würden. Diese unerlaubten Handlungen lägen in der vorsätzlich unrichtigen Mitteilung an die E* über den Zweck der Garantie, im Abschluss unzulässiger grenzüberschreitender Bankgeschäfte gemäß § 100 BWG und in der unterlassenen Aufklärung über das Fehlen einer Bankkonzession. Es bestehe die unmittelbare Gefahr, dass die Beklagte bei der E* Zahlungen aus der Garantie rechtsmissbräuchlich abrufe und sie der E* entsprechenden Erstattungsansprüchen ausgesetzt wäre.
Die in den Darlehensverträgen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung käme hier nicht zur Anwendung, weil die Zuständigkeit nur für jene Streitigkeiten festgelegt sei, die den jeweiligen Darlehensvertrag beträfen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien aber nicht Streitigkeiten aus den Darlehensverträgen, sondern ausschließlich ihr Anspruch auf Unterlassung der drohenden rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Vertragserfüllungsgarantie vom 19. Jänner 2023. Im Übrigen ergebe sich die Zuständigkeit auch aus der in der Vertragserfüllungsgarantie getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Nach dem erkennbaren Willen der Garantin (E*), dem sich die Beklagte durch (konkludenten) Abschluss des Garantievertrags unterworfen habe, sollen sämtliche gerichtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Garantie am Sitzgericht der Klägerin in ** ausgetragen werden. Auch Ansprüche der Klägerin als Auftraggeberin des Garantievertrags sollten erkennbar in diese miteinbezogen werden; die Klägerin habe sich dieser Gerichtsstandsvereinbarung konkludent dadurch angeschlossen, dass sie die Garantieurkunde entgegengenommen und an die Beklagte ausgehändigt habe.
Die Beklagte bestreitet und wendet zunächst die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ein. Sie hätte der Klägerin ab März 2016 mehrere Darlehen gewährt, zu deren Besicherung regelmäßig von der Klägerin Garantien der E* übergeben worden seien. Hinsichtlich der Zuständigkeit sei auf die in den Darlehensverträgen vereinbarten Gerichtsstandsklauseln abzustellen, die die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in ** begründen und gemäß Art 25 Abs 5 EuGVVO auch dann wirksam blieben, wenn die Hauptverträge unwirksam wären. Art 7 Z 2 EuGVVO sei nicht anwendbar, weil Grundlage des Rechtsstreits die Darlehensverträge, insbesondere deren wirksames Zustandekommen, die wirksame Vereinbarung von Sicherheiten, Durchführung einer Aufklärung bzw. die vollständige Erfüllung, und gerade keine außervertraglichen Handlungen seien.
Die in den Vertragserfüllungsgarantien enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen würden sich nur auf das Verhältnis zwischen ihr (als Begünstige) und der E* (als Garantin) beziehen, nicht jedoch auf das Verhältnis zwischen ihr (als Begünstige) und der Klägerin (als Garantieauftraggeberin). Auch ohne Gerichtsstandsvereinbarung wäre international das sachlich zuständige Gericht gemäß Art 4 EuGVVO am Sitz der Beklagten in Slowenien zuständig; überdies sehe Art 7 Z 1 lit b EuGVVO vor, dass der Gerichtsstand bei Darlehensverträgen am Sitz des Darlehensgebers sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Es ging einerseits von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung in den Darlehensverträgen im Sinne des Art 25 EuGVVO und andererseits davon aus, dass es sich bei den Garantien um keine separat von den Darlehensverträgen bestellte Sicherungsmittel handle, sondern um unmittelbare Bestandteile derselben. Ein redlicher Erklärungsempfänger müsse daher auf Grundlage der in den hier zu beurteilenden Verträgen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln davon ausgehen, dass sämtliche Streitigkeiten (so auch Unterlassungsklagen) im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen und den zu deren Besicherung gegebenen Garantien von den Gerichten in ** zur klären seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass die Unzuständigkeitseinrede verworfen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1. Einen Verstoß gegen § 182a ZPO erblickt die Rekurswerberin darin, dass sie durch die Auffassung des Erstgerichts, die Gerichtsstandsvereinbarung in der Garantie richte sich nicht an die Klägerin und verstoße überdies gegen das Schriftformerfordernis iSd Art 25 EuGVVO, überrascht worden sei. Bei Erörterung dieser Rechtsansicht hätte sie vorgebracht, dass in sämtlichen Garantien zwischen der E* und der Beklagten derartige Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen worden seien. Weiters hätte sie die Einvernahme des Zeugen H*, einem Mitarbeiter der E*, beantragt, der bestätigt hätte, dass nach dem Parteiwillen und den Umständen des Vertragsabschlusses auch die Klägerin berechtigt sei, sich auf diese Vereinbarung zu berufen.
Das Gericht muss das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen erörtern, aber nicht zwingend seine Rechtsansicht vor der Urteilsfällung kundtun. Führt die Rechtsansicht, der das Gericht folgt, allerdings dazu, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden, die die Parteien mangels Erörterung dieser rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben, verstößt dies gegen § 182a ZPO ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 182a Rz 1 mwN). Das Gericht ist nach hRsp nicht zur Erörterung eines Vorbringens verpflichtet, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und erforderliche Konsequenzen zu ziehen (RIS Justiz RS0122365; Fucik aaO Rz 2).
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin hat das Erstgericht sie mit keiner Rechtsansicht überrascht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (auch) auf die in der Garantie enthaltene Gerichtsstandsklausel gestützt, der sie sich konkludent (durch Annahme der Garantieurkunde) angeschlossen habe. Die Beklagte bestritt diesen Umstand und hielt dem entgegen, dass sich eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung nur auf das Verhältnis zwischen ihr (als Garantieauftraggeberin) und der E* (als Garantin) beziehen könne, nicht aber auf das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin (als Begünstigte). In diesem Zusammenhang erörterte das Erstgericht die Voraussetzungen des Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu erfolgen habe. Damit war klar, was strittig ist, sodass keine Rede davon sein kann, dass das Erstgericht gegen die Erörterungspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO verstoßen habe. Die Anleitungspflicht geht gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei nicht so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, zu einem konkreten Sachvorbringen bestimmte Beweise anzubieten. Die Klägerin hat es daher auf sich genommen, diesen Beweisantrag (nach Rückziehung: vgl Schriftsatz vom 28. September 2023, ON 24) nicht erneut zu stellen.
Ein Verstoß gegen die Erörterungspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO ist dem Erstgericht daher nicht vorzuwerfen.
1.2. Insoweit die Rekurswerberin im Zuge ihrer Mängelrüge neues Vorbringen samt Beweisanboten erstattet, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Würden Neuerungen im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt zugelassen und beachtet werden, würde die Pflicht der Parteien zur sorgfältigen Prozessvorbereitung und konzentrierten Prozessführung ausgehöhlt, das erstinstanzliche Verfahren weitgehend entwertet und der Prozess wesentlich verzögert und verteuert werden ( Pimmer in Fasching/Konecny ³ IV/1 § 482 ZPO Rz 1/1). Zwar sind Neuerungen zur Begründung der Berufung wegen Nichtigkeit und von Mängelrügen zulässig, soweit sich die Ausführungen auf die Berechtigung dieser Rechtsmittelgründe beschränken ( Obermaier in Höllwerth/Ziehensack 1 , ZPO Praxiskommentar § 482 ZPO Rz 2f); weil der von der Rekurswerberin behauptete Verfahrensmangel jedoch nicht vorliegt, müssen auch die damit vorgebrachten Neuerungen unberücksichtigt bleiben.
2.1. Gemäß Art 1 Abs 1 EuGVVO 2012 findet diese VO in Zivil und Handelssachen Anwendung, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Die Grundsatzbestimmung in Art 4 Abs 1 EuGVVO 2012 regelt, dass Personen, die ihren (Wohn )Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen sind. Art 25 EuGVVO 2012 ermöglicht den Parteien den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung. Demnach können die Parteien unabhängig von ihrem (Wohn )Sitz vereinbaren, dass ein Gericht eines Mitgliedsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt mangels gegenteiliger Vereinbarung auch für Streitigkeiten, die sich auf Abreden beziehen, welche vor, neben oder nach der Errichtung der Vertragsurkunde getroffen wurden ( Simotta in Fasching/Konecny ³ § 104 JN Rz 86f mwN). Haben die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichtes im Geltungsbereich der Verordnung vereinbart, liegt ausschließlich in dieser Vereinbarung der Grund für die Kompetenz des vereinbarungsgemäß angerufenen Gerichts. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten, geschlossen werden.
2.2. Unter dem Begriff „Gerichtsstandsvereinbarung“ versteht man eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Er ist unionsrechtlich autonom auszulegen (RIS Justiz RS0117156; Simotta in Fasching/Konecny 3 V/1 Artikel 25 EuGVVO 2012 Rz 59). Das Schriftformerfordernis zielt darauf auf, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS Justiz RS0113570). Paradebeispiel für eine schriftliche Vereinbarung ist der von beiden Parteien unterzeichnete Vertrag, der eine Gerichtsstandsklausel enthält (RIS Justiz RS0111714).
2.3. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Darlehensverträge regeln jeweils in Artikel 8, dass alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen das sachlich zuständige Gericht in ** zu klären hat. Der objektive Erklärungswert lässt zwanglos darauf schließen, dass ** der Gerichtsstand für alle aus diesen Verträgen entspringenden Streitigkeiten sein soll.
2.4. Die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere ob sie nur vertragliche oder auch konkurrierende nicht vertragliche Anspruchsgrundlagen erfassen soll, ist durch Auslegung zu ermitteln, die sich idealiter nach europäisch-autonomen Maßstäben richtet. Einen Grundsatz der engen Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen gibt es nicht. Aus ErwGr. 11 Brüssel Ia VO ergibt sich nichts anderes. Gerichtsstandsvereinbarungen unterliegen der Vertragsfreiheit, sodass der Parteiwille zur tragenden Maxime wird. Die objektive Anknüpfung ist gerade durchbrochen; daher geht es auch nicht an, Rechtsprechungslinien zu Art 5 EuGVVO (heute Art 7) auf Art 25 zu übertragen. Eng und streng auszulegen sind nur die Tatbestandsmerkmale der Formvorschrift in Abs 1 S 3. Die Auslegung richtet sich als Tatfrage nach den Maßstäben des jeweils angerufenen Gerichts. Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist auch zu berücksichtigen, inwieweit insbesondere eine außervertragliche Streitigkeit im Vorstellungsbild der Parteien lag und diesen daher ein entsprechender Regelungswille zu unterstellen ist ( Mankowski in Rauscher EuZPR/EuIPR (2021) Art I Brüssel Ia VO Rz 358). Tendenziell sollte man den Parteien einen Willen zur Zuständigkeitskonzentration und zur Erfassung möglichst vieler Ansprüche unterstellen.
2.5. Die zwischen der Klägerin als Darlehensnehmerin und der Beklagten als Darlehensgeberin in allen seit dem Jahr 2016 abgeschlossenen Darlehensverträge enthaltene, rechtswirksam zustande gekommene Gerichtsstandsvereinbarung regelt die (ausschließliche) Zuständigkeit des Gerichts in ** für alle aus diesen Verträgen entspringenden Streitigkeiten. Der vom Erstgericht ins Treffen geführte enge Zusammenhang zwischen Darlehensvertrag und der Besicherung durch die Garantien ist klar ersichtlich. Fest steht, dass die Beklagte die Darlehen ohne Beibringung dieser Sicherheit nicht gewährt hätte, in diesen die wesentlichen Rechte und Pflichten der Streitteile betreffend die Garantien unmittelbar geregelt wurden und die streitgegenständliche Garantie vom 19. Jänner 2023 aus der Erneuerung der vorangegangenen Garantien resultiert, die jeweils ihre Gültigkeit verloren und durch neue Garantien ersetzt wurden. Im Rahmen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs der Klägerin gegen ihre Vertragspartnerin sind (unter anderem) die zwischen ihnen abgeschlossenen Darlehensverträge und die damit verbundene Behauptung, es handle sich um unzulässige (und damit nichtige) grenzüberschreitende Bankgeschäfte, zu prüfen. Aus dem Umstand, dass die Garantien sogar Vertragsbestandteil der Darlehensverträge wurden, ist zweifelsfrei zu erkennen, dass die Parteien eine Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung des Kreditvertrags auch für den nunmehr zwischen ihnen aus der beigebrachten Garantie geführten Streit beabsichtigten.
2.6. Die wirksame Gerichtsstandsvereinbarung schließt auch die allgemeinen und besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO 2012 (insbesondere jene gemäß Art 7 EuGVVO 2012 ) aus (RIS Justiz RS0121674; RS0111897; OGH 10 Nc 3/22f; 2 Ob 63/13y). Damit erübrigt es sich, auf die Argumentation der Klägerin zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlungen einzugehen (OGH 2 Ob 280/05y).
Die Klägerin ist demnach auch in diesem Rechtsstreit an die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 8 der Darlehensverträge (Gerichtsstand in Slowenien), auf die sich ihre Vertragspartnerin eindeutig beruft, gebunden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Beim Bewertungsausspruch war zu beachten, dass das Unterlassungsbegehren – offenbar aus Kostengründen – ersichtlich unterbewertet wurde, liegt diesem doch eine besicherte Forderung von EUR 1,000.000,00 zugrunde, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,00 übersteigt.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
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