Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. Oktober 2025, AZ ** (ON 5.5 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* mit EUR 1.201,15 festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Am 10. August 2025 erstattete die PI B* einen dreiseitigen Bericht an die Staatsanwaltschaft Leoben zur Prüfung des Vorliegens des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 StGB (ON 2 [der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben]). Hierauf ordnete die Staatsanwaltschaft die Einvernahme des Dr. C* und der Beschuldigten, A*, in Bezug auf das Vorliegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB durch die Polizei an. Die Vernehmungen erfolgten am 5., bzw 15. September 2025. Am 18. September 2025 erstattete die PI den Abschlussbericht (ON 3) der zur Verfahrenseinstellung „gemäß § 190 StPO“ am 25. September 2025 führte (ON 1.5).
Am 6. Oktober 2025 beantragte die außer Verfolgung gesetzte A* (bereits zulässig [10Bs187/25p, 8Bs128/25x ]) die Zuerkennung eines Betrags von EUR 3.600,00 für Verteidigerkosten (ON 5.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Einzelrichter den der A* zu leistenden Pauschalbeitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung mit EUR 2.501,15 (darin EUR 1,15 Barauslagen).
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft Leoben erhobene, eine Reduzierung des Verteidigerkostenbeitrags anstrebende Beschwerde (ON 8) ist erfolgreich.
Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen kann umfassend auf deren treffende Darstellung im angefochtenen Beschluss - und auch in der Beschwerde - verwiesen werden.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien des § 196a Abs 1 StPO zeigt im konkreten Fall einen vergleichsweise äußerst geringen Ermittlungsumfang bei fehlender Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und ein ebenfalls unterdurchschnittliches Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers/der Verteidiger. An dieser Sachlage ändert das in der Gegenäußerung zur Beschwerde hervorgestrichene Recht auf Beiziehung eines Verteidigers nichts. Angesichts der angeführten Parameter erscheint ein Zuspruch von EUR 1.200,00 als Pauschalkostenbeitrag angemessen. Ihm sind entsprechend dem zweiten Satz des § 196a Abs 1 StPO die bestrittenen baren Auslagen in Höhe von EUR 1,15 hinzuzurechnen.
Der Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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