Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, LKW-Fahrer, **, vertreten durch Mag. Dr. Brigitta Braunsberger-Lechner, Mag. Thomas Loos, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (Streitwert: EUR 40.374,67), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 1. August 2025, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Im Verfahren C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (in der Folge Ausgangsverfahren) begehrte der Kläger (hier Wiederaufnahmskläger) die Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises im Rahmen der Wandlung des Vertrags sowie den Ersatz der Reparaturkosten für den Partikelsensor von EUR 904,67. Ein Jahr nach Abschluss des Kaufvertrags habe sich herausgestellt, dass der Partikelsensor defekt sei; weiters habe sich gezeigt, dass ein übermäßiger Ölverbrauch vorliege. Die Mängel, dessen Behebung als unwirtschaftlich zu beurteilen sei, seien bereits bei Übergabe vorhanden gewesen. Aufgrund des Schadens läge der Wert des Fahrzeugs unter der Hälfte des Kaufpreises, sodass die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte, Irrtum und Wandlung nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz erklärt worden sei. Neben den Vertragsunterlagen seien unter anderem Lichtbilder der Fehlermeldung, Fehlerauslesen der D* GmbH vom 5. April 2024 und des E* vom 7. April 2024, die Liste der Ereignisspeichereinträge vom 8. April 2024 und eine Rechnung der F* GmbH vom 9. April 2024 vorgelegt worden.
Mit Urteil vom 26. Juni 2025 wies das Erstgericht im Ausgangsverfahren das Klagebegehren ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Erstgericht ging auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, dass bei Übergabe des Fahrzeugs keine Mängel vorgelegen seien. Am Motorunterfahrschutz sei zum Zeitpunkt der Befundaufnahme kein Ölrückstand ersichtlich gewesen. Die am Getriebe des Klagsfahrzeugs vorhandenen Öltropfen hätten zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 keine Veränderung erfahren.
In seiner am 11. Juli 2025 eingebrachten, auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage behauptet der Kläger, nach Schluss der Verhandlung erster Instanz habe sich der bereits im Vorprozess geltend gemachte Mangel (massiver Ölverlust) neuerlich manifestiert. In der Werkstätte sei am 1. Juli 2025 ein Ölverlust vermutlich im Bereich des Kurbelwellensimmering mit Tropfenbildung festgestellt worden; am 3. Juli 2025 habe der E* im Rahmen einer Fehlereingrenzung festgestellt, dass ein Ölverlust zwischen Getriebe und Motor stattfinde. Aus diesen Beweismitteln gehe – entgegen den Feststellungen des Erstgerichts im Ausgangsverfahren – hervor, dass der in der Klage geltend gemachte Mangel vorliege und bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage zurück. Aus den nunmehr vorgelegten Urkunden würden sich keine neuen Tatsachen ergeben, der Ölverlust sei bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen. Der Kläger habe überdies gegen seine prozessuale Diligenzpflicht verstoßen, weil er das Fahrzeug in Kenntnis der Problematik nicht bereits im Ausgangsverfahren – selbst unter wirtschaftlichen Aspekten – bereits vor dem 1. Juli 2025 untersuchen hätte lassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Rekurs des Klägers , mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben; in eventu stellte er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag; in eventu beantragte er der Wiederaufnahmsklage stattzugeben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb der Rekurswerber vorweg auf die erstgerichtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO). Im Hinblick auf die Rekursausführungen wird folgende Begründung angefügt:
Der Wiederaufnahmskläger will die Unrichtigkeit des im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachtens damit dartun, dass aufgrund der nunmehr vorgelegten Urkunden (Rechnung vom 1. Juli 2025 [„Ölverlust vermutlich im Bereich der Kurbelwellensimmering mit Tropfenbildung (zwischen Motor und Getriebe) für genauere Diagnose sind Zerlegarbeiten erforderlich“] sowie E*-Prüfbericht vom 3. Juli 2025 [„Verliert Öl zwischen Getriebe und Motor vermutlich bei Getriebesimmering undicht“]) eine neue Tatsache vorliege, mit der es möglich gewesen wäre, den im Ausgangsverfahrens geltend gemachten massiven Ölverbrauch als Mangel zu beurteilen.
Diese Ausführungen verkennen das Wesen des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Dieser Tatbestand setzt nämlich voraus, dass die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also, dass in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage rechtfertigen ( Jelinek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 530 ZPO Rz 162; RIS-Justiz RS0044437). Der Inhalt der vorliegenden Urkunden beschreiben nur den Zustand des Fahrzeugs am 1. bzw. 3. Juli 2025, nämlich einen Ölverlust (zwischen Getriebe und Motor samt vermuteter Undichtigkeit bei Getriebesimmering), geben aber überhaupt keinen Aufschluss darüber, dass der vom Kläger im Ausgangsverfahren behauptete (und von einem Sachverständigen überprüfte) Mangel des Ölverlusts, den er aus dem erhöhten Ölverbrauch von 0,5 bis 1 Liter pro 10.000 Kilometer schloss, bestanden haben soll. Mit dem Inhalt der oben dargelegten Urkunden vermag der Wiederaufnahmskläger die von ihm behauptete Tatsache, der Mangel des Ölverlusts habe bereits zum Übergabszeitpunkt bestanden, nicht einmal abstrakt unter Beweis stellen, weil ein solcher aus diesen nicht abgeleitet werden kann. Anzumerken bleibt, dass selbst eine sich aus späteren Tatumständen ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Vorprozess vernommenen Sachverständigen nicht die Voraussetzungen des Wiederaufnahmsgrunds nach erfüllt.
Das Erstgericht hat somit ohne Rechtsirrtum einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verneint und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen, weshalb dem Rekurs der Erfolg zu versagen war.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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