10Bs267/25b – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. September 2025, GZ 74 Bl 73/25h-13, hinsichtlich der in Punkt 1. erfolgten Zurückweisung des Fortführungsantrags in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO den Antrag der B* auf Fortführung des gegen A* anhängig gewesenen, gemäß § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zurück (Punkt 1.) und trug der Fortführungswerberin die Zahlung des Pauschalkostenbetrags auf (Punkt 2.).
Rechtliche Beurteilung
Die von B* gegen die Zurückweisung des Antrags auf Fortführung (Punkt 1. des Beschlusses) erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 196 Abs 1 StPO steht, wie zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses auch explizit angeführt, gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens kein Rechtsmittel zu.
Die ungeachtet dessen erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Ein weiterer Rechtszug ist nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und damit unzulässig (RIS-Justiz RS0124936).