JudikaturOLG Graz

10Bs243/25y – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen die Nichtbeigebung eines Verteidigers im Verfahren über seine bedingte Entlassung nach § 46 StGB in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Klagenfurt. Seine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde mit dem - gesondert angefochtenen - Beschluss vom 18. August 2025, GZ **-7, abgelehnt. Der Strafgefangene erhob gegen die Entscheidung Beschwerde (ON 6, 2 [der erstgerichtlichen Akten]) und beantragte die Beigebung eines Rechtsanwalts (ON 10 iVm ON 11.1). Nach Fassung eines Berichtigungsbeschlusses durch das Erstgericht (ON 15) erhob der Strafgefangene (auch) sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtbeigabe eines Verteidigers (ON 16.1 [Übersetzung: ON 16.3]).

Am 8. September 2025 entschied die Erstrichterin über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers und gab diesem gemäß § 61 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG einen Verteidiger bei (ON 19.4; Bescheid ON 20).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem hier nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG anzuwendenden § 87 Abs 1 StPO steht die Beschwerde an das Rechtsmittelgericht [...] gegen gerichtliche Beschlüsse zu. Ausgangspunkt der Rechtsmittelentscheidung ist damit der angefochtene Beschluss (vgl Tipoldin WK-StPO § 89 Rz 8). Indem der Rechtsmittelwerber bereits vor der (dann in seinem Sinn) ergangenen Entscheidung eine Beschwerde erhob, war er noch nicht im Sinne des § 89 Abs 2 zweiter Fall StPO rechtsmittellegitimiert, weshalb die Beschwerde im Sinn der letztzitierten Gesetzesstelle als unzulässig zurückzuweisen ist.

Der Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG.