JudikaturOLG Graz

9Bs221/25f – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
30. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Medienrechtssache des Antragsstellers Dr. A* gegen den Antragsgegner B *wegen §§ 33 Abs 3, 34 Abs 3 MedienG über die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. August 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folgegegeben und die vom Antragsgegner gemäß § 37 Abs 1 MedienG zu veröffentlichende Mitteilung über das Verfahren nach der Wendung „Landesgericht für Strafsachen“ um das Wort „Graz“ ergänzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025 (ON 2) stellte der Antragsteller die medienrechtlichen Anträge auf Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG, die Anordnung einer Hauptverhandlung gemäß §§ 40 Abs 1, 41 Abs 2 MedienG, die Einziehung durch Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website nach § 33 Abs 2 MedienG und die Anordnung der Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 3 MedienG. Begründend dazu wurde ausgeführt, der Antragsgegner habe als Medieninhaber ein Posting betreffend den Antragsteller auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht und sei dieses von ihm sowie von einer weiteren Userin kommentiert worden, wobei die Inhalte des Postings und der Kommentare den Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB erfüllen würden. Zum näheren Inhalt der inkriminierten Texte ist auf den dem Schriftsatz angeschlossenen Screenshot der Facebook-Seite des Antragsgegners zu verweisen (ON 2.3).

Mit dem bekämpften Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde dem Antragsgegner gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufgetragen, nachstehende Mitteilung zu veröffentlichen:

Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG

Dr. A* als Antragssteller begehrt die Einziehung der den objektiven Tatbestand der Beleidigung nach §115 Abs 1 StGB begründenden Stellen der Website gem. § 33 Abs. 2 MedienG und die Anordnung der Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Absatz 3 MedienG, weil auf dem Facebook Profil des Antragsgegners B* zu einem auf den Antragsteller bezogenen Beitrag am 23.4.2024 beleidigende Kommentare des Inhalts: „Sind wir uns einig, dass ein gewisser A* nur mehr mit einer neurologischen Intensivbehandlung mit Psychopharmaka zu behandeln ist, um seinem traurigen Leben einen letzten Restwert an Lebensgefühl zu ermöglichen? Ja? Dann komme ich zu folgendem Entschluss. ...Ich habe soeben beschlossen, mir diese Hirnverblödende Diskussion A* vs. C* niemals mehr auch nur eine einzige Sekunde anzusehen!“, „er ist nicht mein Fall, aber dennoch bin ich überzeugt davon, dass wenn er nicht so einen geistigen Vollidioten, so eine linke, präpotente und ideologisch komplett fehlgeleitete Stammhirnzelle wie den Chilenen vor sich hätte, er sehr wohl im Stande wäre eine ruhige und sachliche Diskussion zu führen. Stell Dir vor Du sitzt auf seinem Platz.... also bei mir gäbs a Fotzn in die Gusch und AUS wäre die Sendung!“, „ich könnte dem Chilenen nicht gegenüber sitzen, ohne dem eine in seine hässliche Fratze zu kleschen!“, „Dieser chilenische Zuwanderer ist echt eine Zumutung, mit seiner hässlichen grossen Goschn! Dieser Homo Sapiens/Homo Demens https://www. ** ist nicht nur zum Anhören eine Zumutung, auch für die Augen eine Beleidigung ! So ein hässlicher Homo Demens, der nur so sprüht vor Hass! ABSCHIEBEN!!!“l veröffentlicht worden sind.

Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht für Strafsachen ,

Abteilung 5, am 26. August 2025.“

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Antragstellers (ON 8), in welcher er releviert, dass sich aus der Mitteilung nicht ergebe, welches Gericht diese angeordnet habe.

Der Antragsgegner äußerte sich insoweit, als seiner Ansicht nach die vom Erstgericht gewählte Formulierung ausreichend sei, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde hat Erfolg.

Gemäß § 37 Abs 1 MedienG ist auf Antrag des Anklägers oder eines Antragstellers in einem selbständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist.

In die Mitteilung sind – soweit hier relevant – die inkriminierten Textstellen der Primärveröffentlichung aufzunehmen und anzuführen, dass die Staatsanwaltschaft/der Betroffene aufgrund dieser Äußerung ein Verfahren angestrengt hat. Aus dem in § 37 Abs 3 MedienG enthaltenen Verweis auf § 34 MedienG ergibt sich, dass das Gericht die Formulierung der Mitteilung über das eingeleitete Verfahren vorgeben und dabei wie bei der Urteilsveröffentlichung die von ihm zu formulierende Mitteilung mit einer geeigneten Überschrift versehen (§ 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 iVm § 13 Abs 2 erster Satz MedienG) und durch eine entsprechende Passage am Ende des Texts (erkennendes Gericht, Geschäftsabteilung, Datum) als ein im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vom Gericht angeordnete Information kennzeichnen muss. Die bloße Anmerkung im Text der Mitteilung, das Verfahren sei bei einem Gericht anhängig, reicht nicht. Die Anführung des Namens des Entscheidungsorgans ist hingegen entbehrlich, weil dieser Angabe kein entscheidender Informationswert zukommt (vgl Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4 § 37 Rz 21 f mwN; OLG Graz 10 Bs 283/23b; OLG Innsbruck 6 Bs 149/23x).

Wie vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt, fehlt am Ende der durch das Erstgericht im bekämpften Beschluss formulierten Mitteilung bei der Passage, die das erkennende Gericht, die Geschäftsabteilung und das Datum der Entscheidung wiedergeben soll, die Spezifizierung des erkennenden Gerichts, indem lediglich „Landesgericht für Strafsachen“ ohne Beifügung des Ortes Graz angeführt wird. Zumal es in Österreich zwei Landesgerichte für Strafsachen, nämlich in Graz und in Wien gibt, ist für den Leser der Mitteilung ohne Nennung des jeweiligen Ortes somit nicht ersichtlich, welches Gericht diese angeordnet hat.

Daher war der Beschwerde Folge zu geben und die vom Erstgericht aufgetragene Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG wie im Spruch ersichtlich um die korrekte Bezeichnung des entscheidenden Gerichts zu ergänzen.