JudikaturOLG Graz

10Bs204/25p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
25. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Juli 2025, GZ **-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen .

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Juli 2025 (ON 19 [der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz]) wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, „teils § 2“ StGB schuldig erkannt und - soweit hier von Relevanz - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde der Geldbetrag von EUR 27.820,91 für verfallen erklärt und der Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (US 3).

Der Angeklagte erklärte nach dem vollen Beweis machenden Protokoll „Rechtsmittelverzicht“ (ON 19, 4) und meldete in der Folge auch keine Berufung an.

Am 16. Juli 2025 verfügte der Erstrichter die Einhebung des Verfallbetrages (ON 20, 2), worauf der Verurteilte am 31. Juli 2025 „Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juli 2025 über eine Lastschrift gemäß § 381 StPO“ erhob (ON 22.6).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vorauszuschicken ist, dass über den Verfall gemäß § 443 Abs 1 StPO im Strafurteil zu entscheiden ist. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann mit Berufung angefochten werden (§ 443 Abs 3 StPO; vgl. hiezu auch Fuchs/Tipoldin WK StPO § 443 Rz 55 ff). Entsprechend §§ 489 Abs 1 iVm 466 Abs 1 StPO ist die Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils bei Gericht anzumelden. Gemäß § 470 Z 1 StPO ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen worden ist oder die darauf verzichtet hat.

Die - der Sache nach - Berufung des Verurteilten ist mangels deren Anmeldung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils unzulässig. Diese dreitägige Frist endete vorliegend mit Ablauf des (Montags) 14. Juli 2025. Der am 31. Juli 2025 überreichte Schriftsatz (die E-Mail-Eingabe vom 30. Juli 2025, ON 22.1, war unbeachtlich [RIS-Justiz RS0127859, insbesondere T 3]) war verspätet.

Die als Beschwerde bezeichnete Berufung des Angeklagten ist daher ohne inhaltliche Prüfung der Eingaben des Verurteilten als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Der Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus §§ 489 Abs 1, 471, 295 Abs 3 StPO.