Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 26. August 2025, GZ ** - 23, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. August 2025, GZ **-21a, wurde der am ** geborene, kroatische Staatsangehörige A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft von 1. April 2025, 21:38 Uhr, bis 12. April 2025, 10:50 Uhr, angerechnet wurde, und zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zur je 22 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte fristgerecht (ON 22.3) das Rechtsmittel der Berufung an, wobei er in der Berufungsanmeldung – erkennbar – die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO zur Ausführung der Berufung beantragte (ON 22.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. August 2025 (ON 23) wies das Erstgericht den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO mit der (zusammengefassten) Begründung ab, dass zwar die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auf Grund der angemeldeten Berufung (ex lege) erforderlich sei (§ 61 Abs 2 Z 3 StPO [dazu auch Soyer/Schumannin WK StPO § 61 Rz 55]), jedoch ausgehend von einem nunmehr monatlichen Einkommen von 2.000 Euro netto, keinen Unterhaltspflichten und Fehlen nennenswerten Vermögens bzw. Verbindlichkeiten die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Angeklagten die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht rechtfertigen, zumal er in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen.
Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 4. September 2025 zugestellt (ON 24.3).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (rechtzeitige) Beschwerde des Angeklagten (ON 25) mit dem wesentlichen Argument, dass er nunmehr seit 2. Juli 2025 in ** lebt und mit der Arbeits- und Wohnungssuche erfolgreich war, sodass er die Verurteilung auf keinen Fall hinnehmen könne.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ungeachtet des Umstands, dass das Gesetz ex lege (§ 61 Abs 2 Z 3 StPO) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Rechtsmittelverfahren auf Grund der Anmeldung einer Berufung für erforderlich erachtet, muss – neben diesem Antragserfordernis – kumulativ auch die wirtschaftliche Bedürftigkeit gegeben sein ( Soyer/Schuman,aaO Rz 63). Nach § 61 Abs 2 StPO kommt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nämlich nur im Fall wirtschaftlicher Bedürftigkeit, sohin nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außerstande ist, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Richtwert für eine einfache Lebensführung ist ein Unterhalt, der über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt liegt ( Soyer/Schumann , aaO Rz 51; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 61 Rz 23; M.Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 2 f).
Ausgehend von den Angaben des Angeklagten (ON 2.4,2; 21.2,2) verfügt er (nunmehr) über ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro netto (gerichtsnotorisch als Arbeiter 14x pro Jahr), wobei er kein sonstiges Vermögen besitzt. Unterhaltspflichten belasten ihn nicht. Entgegen dem erstgerichtlichen Beschluss weist der Kontoauszug vom 27. Juli 2025 (ON 22.2), welcher der Berufungsanmeldung beigelegt wurde, eine Schuldenlast (Saldo) von EUR -4.544,90 aus, wobei sich aus den Kontobewegungen lediglich Aus- und Einzahlungen beim Bankomaten ergeben, sodass der Grund der Verbindlichkeiten nicht erkennbar ist.
Ungeachtet dieses Schuldenstands ist ausgehend von der vorliegenden Einkommens- und Vermögenssituation und mit Blick auf den auf den Angeklagten anzuwendenden pfändungsfreien Betrag nach § 291a EO (Existenzminimum) in der Höhe von 1.491,10 Euro, eine wirtschaftliche Bedürftigkeit, die ihn außerstande setzen würde, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten seiner Verteidigung zu tragen, derzeit nicht indiziert. Es verbleiben ihm auch nach Abzug des für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalts monatlich ausreichende Einkünfte, mit denen er die (allenfalls auch ratenweise zu begleichenden [vgl dazu Mayerhofer, StPO 6§ 61 Rz 14; OLG Graz, AZ 1 Bs 168/23z]) Kosten seiner Verteidigung tragen kann (siehe in einem vergleichbaren Fall zuletzt auch OLG Innsbruck, AZ 6 Bs 94/25m).
Der erstgerichtliche Beschluss ist daher nicht korrekturbedürftig. Die eigenständige Ausführung des bereits angemeldeten Rechtsmittels bleibt ihm selbstverständlich unbenommen (§ 467 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß § 89 Abs 6 StPO steht gegen die Beschwerdeentscheidung ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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