JudikaturOLG Graz

8Bs261/25f – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Ohrnhofer (Vorsitz), Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 2. September 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zum Sachverhalt wird auf die im Akt einliegende Urteilsausfertigung verwiesen (ON 3; siehe auch Rechtsmittelentscheidung ON 4).

Das errechnete Strafende fällt auf den 21. September 2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 21. November 2025 verbüßt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht im Rahmen einer Anhörung die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Klagenfurt (ON 2.1, 2) und der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen im Rahmen der Anhörung erhobene (ON 6, 2), in der Folge nicht ausgeführte (siehe ON 9.1, 2) Beschwerde ist nicht berechtigt.

Im angefochtenen Beschluss wurde sowohl die Sachlage aktenkonform dargestellt als auch die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (§ 46 StGB) zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

Die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommt, ist zutreffend. Der Strafgefangene weist in der Tschechischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt bereits 18, davon 13 einschlägige Verurteilungen auf, wovon drei (im engsten Sinn einschlägig) wegen Gewalt oder Drohung gegen Amtspersonen ergingen. Zuletzt wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Sachbeschädigung und Diebstahls bis zum 27. September 2024 vollzogen. Den Strafgefangenen konnte jedoch eine Vielzahl von über ihn verhängten Freiheitsstrafen, von denen fünf auch vollzogen wurden (ON 5), nicht von der im raschen Rückfall erfolgten Begehung der dem vollzugsgegenständlichen Urteil zugrundeliegenden Taten (Tatzeitpunkt: 21. Jänner 2025) abhalten. Zudem ist sein Vollzugsverhalten durch eine Ordnungswidrigkeit (vgl ON 2.1, 1) getrübt (zur Bedeutung für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874). All dies zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen.

Es ist somit derzeit auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).