9Bs195/25g – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 22. Juli 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt seit 17. Mai 2023 in der Justizanstalt Klagenfurt Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von 41 Monaten und 20 Tagen. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Jänner 2024, AZ B*, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Oktober 2024, AZ 10 Bs 249/24d, wurde er wegen des (richtig:) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster und zweiter Fall, 15 StGB zur Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 14 Tagen verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO die zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Entlassung widerrufen, wobei der Strafrest zwölf Monate und sechs Tage beträgt.
Hinsichtlich des der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf das im Akt erliegende Urteil des Landesgerichts Klagenfurt (ON 3) sowie die im Rechtsmittelverfahren beigeschaffte Berufungsentscheidung verwiesen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 6. November 2026 (ON 2.2). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Dezember 2024, AZ **, abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht entsprechend der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 1.2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dem Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobene Beschwerde. Begründend führte er aus (ON 10), er lege ein nicht zu beanstandendes Vollzugsverhalten an den Tag. Zudem könne er im Falle seiner Entlassung umgehend eine Arbeit aufnehmen und verfüge er auch über eine Wohnmöglichkeit.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die weiteren Verurteilungen sowie die Stellungnahme des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft, die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig. Wie bereits im bekämpften Beschluss ausgeführt, weist der Strafgefangene in Österreich seit 2018 unter Außerachtlassung des Urteils des Landesgerichts Klagenfurt, AZ B* (Anlassverurteilung), vier Verurteilungen wegen Vermögensdelikten auf (siehe ON 2.3), welche teils mit Geldstrafe, teils mit einer Kombination aus unbedingter Geldstrafe mit bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe, teils mit unbedingter Freiheitsstrafe sanktioniert wurden, allesamt jedoch nicht legalbewährend wirkten. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Strafgefangenen bereits zwei bedingte Entlassungen gewährt wurden und er zwei offene Probezeiten aufwies, delinquierte er neuerlich (nämlich nicht einmal zwei Monate nach seiner bedingten Entlassung am 31. Jänner 2023 zu ** des Landesgerichts Klagenfurt), weshalb es letztlich zur oben angeführten Anlassverurteilung kam.
Das massiv getrübte Vorleben des Strafgefangenen zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz sowie vom verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen. In diesem Zusammenhang ist abermals auf das auffällige Bewährungsversagen hinzuweisen, delinquierte der Strafgefangene doch ungeachtet der offenen Probezeiten sowie der bereits in der Vergangenheit gewährten bedingten Entlassungen, wobei ihm die Konsequenzen seines Handelns bereits durch den Vollzug von mehreren (mehrmonatigen) Freiheitsstrafen vor Augen geführt wurde.
Ein gesichertes wirtschaftliches und soziales Umfeld des Strafgefangenen, die positive Arbeitsleistung sowie das tadellose Vollzugsverhalten sind zwar positive Aspekte, vermögen aber – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – an der negativen Risikoprognose nichts zu ändern.
Es ist somit auch bei Vollzug von zwei Dritteln der verhängten Strafe selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als seine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).