JudikaturOLG Graz

8Bs237/25a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
25. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A* B*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. August 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* B* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Karlau die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts St. Pölten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von elf Jahren. Demnach hat A* B* am 28. März 2020 in ** seine Ehefrau C* B* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Gewehr **, Kal 7,62 x 54 R, im Schulteranschlag aus einer Entfernung von etwa drei Metern einen gezielten Schuss auf den Rumpf der Genannten abgab, wobei er sinngemäß ausrief: „Du bist eine Kommunistensau und wir erschießen euch alle!“ , wobei das Projektil links knapp unterhalb des Bauchnabels in den Körper der Genannten eintrat, das Unterhautfettgewebe des Schamhügels bis zur Scheide durchdrang, einen Ausriss der Scheide, einen Einriss der Schleimhaut am Scheideneingang und eine Verletzung der kleinen Schamlippen verursachte, wieder aus dem Körper austrat, in der Folge zerbrach, mehrere Projektilfragmente in den rechten Gesäßmuskeln wieder eintraten, eine Verletzung des Oberschenkelheranziehermuskels rechts verursachten und im Gewebe stecken blieben, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die erlittenen Verletzungen keine akute Lebensgefahr bewirkten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 28. März 2031. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 28. September 2025 vollzogen sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der insbesondere argumentiert wird, dass er schwer krank sei und weder für seine Ehefrau noch für andere Personen eine Gefahr darstelle (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Die abgegebenen Stellungnahmen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB sind im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

Bereits das erstgerichtliche Kalkül, wonach im vorliegenden Fall generalpräventive Gründe einer bedingten Entlassung entgegenstehen, ist zutreffend. Die „Schwere der Tat“ stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [vgl RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab. Für die Annahme einer Tatschwere müssen – als Ausnahmesatz – gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 16), wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern auch das Interesse der Festigung genereller Normentreue der Bevölkerung zu beachten ist (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 43 Rz 18). Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Strafgefangene mit einem Gewehr im Schulteranschlag aus einer Entfernung von drei Metern einen gezielten Schuss auf den Rumpf seiner Ehefrau abgab und diese damit vorsätzlich zu töten versuchte. Die Strafdrohung des § 75 StGB von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bringt den besonders hohen sozialen Störwert der vom Strafgefangenen zu vertretenden massiven Gewalttat zum Ausdruck. Aufgrund der Art und Schwere der vom Strafgefangenen gesetzten Tat und dem damit verbundenen massiven sozialen Störwert ist aus generalpräventiven Erwägungen der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig; dies zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch als Mittel zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts sowie vor allem auch zur Vermeidung einer Bagatellisierung einer derartigen massiven Gewalttat. Da es bereits aus Gründen der Generalprävention des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe bedarf, erübrigt sich ein Eingehen auf Aspekte der Spezialprävention.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).