10Bs210/25w – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 16. Juli 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini im elektronisch überwachten Hausarrest die über ihn wegen Vermögensdelinquenz verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 28 Monaten.
Über A* wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 20. Juni 2023, AZ **, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Jänner 2024, AZ **, wurde über ihn unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das zuvor zitierte Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz eine Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt und mit gleichzeitig gefasstem Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die ihm im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von zehn Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.
Das Ende der Strafzeit fällt auf den 28. März 2026; zwei Drittel der Strafe waren am 17. Juni 2025 vollzogen (ON 3, 2).
Zuletzt lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 26. März 2025, AZ **, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag ab (Beschlussausfertigung im Ordner „Beilagen“).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nunmehr auch den am 10. Juli 2025 eingelangten Antrag des A* (ON 2) auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die Anlassverurteilungen, die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft, des Strafgefangenen und des Leiters der Justizanstalt sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend fest, sodass darauf identifizierend verwiesen wird (BS 1 ff).
Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer weist neben den Anlassverurteilungen seit dem Jahr 2002 unter Berücksichtigung der im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehenden Verurteilungen sechs einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz auf. Neben Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen wurde er auch schon zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die er bis 5. Jänner 2021 verbüßte. Zuletzt wurde er nach den Anlassverurteilungen mit Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 12. März 2024, AZ **, wegen im Zeitraum von 4. November 2023 bis 17. November 2023 begangener Betrugshandlungen schuldig erkannt, jedoch gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Jänner 2024, AZ **, von einer Zusatzstrafe abgesehen.
Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Verurteilung durch das Bezirksgericht Leibnitz vom 12. März 2024 die Voraussetzungen für eine Bedachtnahme nicht vorlagen (RIS-Justiz RS0090606), beging der Strafgefangene - soweit für diese Entscheidung von Relevanz - die neuerlichen Betrugstaten im äußerst raschen Rückfall nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Leibnitz vom 20. Juni 2023, AZ **, und in Ansehung des Vollzugs einer unbedingten Freiheitsstrafe. Bereits die darin zum Ausdruck kommende verfestigte Ablehnung rechtlich geschützter Werte und die Sanktionsresistenz indizieren ein erheblich gesteigertes Rückfallrisiko. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs in der Lage ist, sich rechtskonform zu verhalten, mussten doch noch Ende des Jahres 2024 mit zwei Ordnungsstrafverfügungen wegen Nichtbefolgung einer Anordnung während des Ausgangs und des unerlaubten Besitzes eines Routers Geldbußen über ihn verhängt werden (ON 6.3, 4).
Positiv zu werten ist hingegen die Zusammenarbeit des Strafgefangenen mit dem Verein Neustart, der diesem nunmehr Veränderungsbereitschaft attestiert und davon ausgeht, dass das Eheleben, die Distanzierung zu einem kriminogenen Bekanntenkreis sowie gesundheitliche Einschränkungen zu einer straffreien Lebensführung beitragen können.
Aus den relevanten Faktoren ergibt sich in einer Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände, dass der weitere Strafvollzug aktuell noch als deutlich spezialpräventiv wirksamer anzusehen ist als es die bedingte Entlassung wäre.
Es wird am Strafgefangenen liegen, durch ein tadelloses Vollzugsverhalten die Möglichkeit für eine bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt zu wahren.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 5 StPO.