RS0090606 – OGH Rechtssatz
Wurde die Tat zwischen zwei früheren Urteilen verübt und im zweiten eine Zusatzstrafe zum ersten verhängt, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung des Täters im nunmehrigen dritten Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden. (so schon 13 Os 144/79 = LSK 1980/51; und 9 Os 170/79).