JudikaturOLG Graz

8Bs91/25f – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
05. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Februar 2025, GZ **-14, nach der am 5. August 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* B* in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten (§ 43a Abs 2 StGB) verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Demnach hat A* B* am 14. Mai 2024 in ** vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er im Verfahren des Bezirksgerichts Klagenfurt zu AZ C* (D* B* gegen E* F*) angab, dass das Auto des E* F* am 20. August 2023 für zumindest 15 Minuten in der Einfahrt der Liegenschaft der D* B* geparkt hätte und dabei leer gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die nach Rechtsmittelbelehrung (im Zweifel mit umfassendem Anfechtungsziel) angemeldete Berufung des Angeklagten, welche wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ausgeführt wurde (ON 15).

Rechtliche Beurteilung

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 489 Abs 1, 467 Abs 2 StPO gegenständlich keine Rücksicht zu nehmen, da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in der Rechtsmittelausführung erklärte, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bleibt erfolglos, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Der Erstrichter nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine umfassende und wohlbegründete Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Feststellungen zum objektiven Tatbild konnte der Erstrichter nachvollziehbar auf die aufgrund des guten persönlichen Eindrucks für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugen E* F* (ON 6.7; ON 13, PS 4), G* F* (ON 6.6; ON 13, PS 4f), H* F* (ON 6.8; ON 13, PS 5), I* J* (ON 6.11; ON 13, PS 6) und K* J* (ON 6.10; ON 13, PS 5) sowie den Inhalt des Besitzstörungsverfahrens AZ C* des Bezirksgerichts Klagenfurt (Endbeschluss ON 2.3 [dabei insbesondere die beweiswürdigenden Erwägungen betreffend A* B*, BS 8]; Anzeige ON 2.2.; Aktenbestandteile ON 3) treffen. Nicht zu beanstanden ist die ausführlich begründete Einschätzung des Erstgerichts, wonach es dem leugnenden Angeklagten (ON 6.5; ON 13, PS 3) keine Glaubwürdigkeit zuerkannte. Diesbezüglich konnte der Erstrichter seinen (schlechten) persönlichen Eindruck ebenso verwerten wie ein vom Angeklagten im Besitzstörungsverfahren vorgelegtes Lichtbild, welches sowohl hinsichtlich des gewählten Bildausschnitts als auch einer fraglichen Bearbeitung (vgl die Abweichungen des im Zivilverfahren vorgelegten Bildes [ON 7.4] vom Original [ON 7.3]) gegen den Angeklagten spricht. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnte das Erstgericht aus dem objektiven Geschehnisablauf ableiten. Das Berufungsgericht hegt daher zusammengefasst keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung und die darauf gestützten Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen.

Erfolg kommt hingegen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu. Gegenständlich liegen keine besonderen Erschwerungsgründe vor. Mildernd ist ins Kalkül zu ziehen, dass der im 61. Lebensjahr stehende Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich ausgehend von der Strafbefugnis des § 288 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) die vom Erstgericht verhängte Strafe (Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB, ausgehend von einer hypothetischen Freiheitsstrafe [vgl. Jerabek/Ropper, WK² StGB § 43a Rz 9; 14 Os 29/19z] von sieben Monaten) als zugunsten des Angeklagten korrekturbedürftig. Gegenständlich bedarf es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um A* B* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass eine Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37 Abs 1 StGB). Schuld- und tatangemessen ist fallaktuell eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.