10Bs192/25y – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. Juli 2025, GZ B*-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene niederländische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 2, Abs 4 (erster Fall) FPG verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Das rechnerische Strafende fällt auf den 18. Mai 2027, die Hälfte der verhängten Strafe wird am 18. August 2025 vollzogen sein.
Die bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt wurde bereits rechtskräftig abgelehnt (AZ ** des Landesgerichts Leoben).
Zu den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalten wird auf den im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Spruch der Anlassverurteilung verwiesen.
Zutreffend stellte das Erstgericht bereits fest, dass gegen den Angeklagten ein seit 4. April 2025 rechtskräftiges Einreiseverbot besteht (ON 2.5ff [in B* des LG Leoben]), er über ein Reisedokument verfügt und sich bereit erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen (Antrag ON 2.3) und dass die Kosten für die Heimreise zur Hälfte gedeckt wären (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den erwähnten Antrag des Strafgefangenen unter zutreffender Darstellung der Rechtslage (BS 3) aus generalpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde (ON 4.1) bleibt erfolglos.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in generalpräventiver Hinsicht (§§ 133 Abs 2 StVG) wird auf die (zusätzlich notwendigen) Voraussetzungen nach Abs 1 leg. cit. nicht eingegangen.
Die im Strafrahmen der strafsatzbestimmenden Qualifikation nach § 114 Abs 4 FPG von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommende gesetzliche Vorbewertung bringt den besonders hohen sozialen Störwert der vom Verurteilten zu vertretenden Delinquenz zum Ausdruck, der sich fallkonkret zudem in der mehrfachen Qualifikation (insbesondere auch nach § 114 Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG) manifestiert. Dabei wurden nicht nur – wie qualifikationsbegründend – drei Fremde, sondern über 78 fremde Personen, mithin 26mal so viele, im Rahmen der kriminellen Vereinigung geschleppt. Daraus ist die konkrete besondere Schwere des strafbaren Verhaltens des Strafgefangenen zu ersehen.
Soweit dieser in seiner Beschwerde vermeint, die Anwendung des § 133a Abs 2 StVG sei auf Fälle beschränkt, in denen entweder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren erfolgt ist oder es sich um besonders gravierende Delikte, etwa aus dem Bereich der Sexualdelinquenz, handelt, nimmt er auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 12 Os 131/08v und damit auf die durch BGBl I Nr. 109/2007 gegeben gewesene Rechtslage Bezug, wobei diese nur bis 17. Juni 2009 in Kraft war und in Abs 2 des § 133a StVG völlig andere Voraussetzungen hatte.
Die Rechtsmittelausführungen zu „schweres Verbrechen“ sprechen durchwegs spezialpräventive Aspekte an und sind hier solcherart belanglos.
Letztlich bezieht sich auch die Behauptung, bei § 133a Abs 1 StVG handle es sich um eine „Kann-Bestimmung“, auf die bereits angesprochene alte Rechtslage; die Belegstelle aus der XXIII. Gesetzgebungsperiode datiert von vor Oktober 2008 und ist damit seit 18. Juni 2009 nicht mehr aktuell und steht seit 1. Jänner 2013 § 133a StVG idF BGBl I Nr 2/2013 in Geltung.
Soweit letztlich auf die durch die Krankheit der Mutter gegebene „besonders gewichtige familiäre Ausnahmesituation“ rekurriert wird, führt auch dies unter generalpräventiven Aspekten zu keiner anderen Einschätzung, als dass es im konkreten Fall des konsequenten und über die Hälfte der Strafzeit hinausgehenden Vollzugs der Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter aus dem Verkehrskreis des Strafgefangenen von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten und die generelle Normentreue zu festigen (siehe auch OLG Graz 10 Bs 126/25t mwN).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.