8Bs208/25m – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 1. Juli 2025, GZ **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
begründung:
Der Strafgefangene verbüßt in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17. Dezember 2024, AZ **, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB verhängte 20-monatige Freiheitsstrafe mit dem Strafende 26. Juni 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird am 28. August 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Anstaltsleiters (ON 2.2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, die auf die Gewährung der bedingten Entlassung, hilfsweise auf vorläufiges Absehen vom Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG abzielt (ON 12.2).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1, 2 und 4 StGB) wurden im angefochtenen Beschluss korrekt dargestellt.
Der Strafgefangene weist zwar in Österreich keine weiteren Verurteilungen auf, wurde aber nach dem Inhalt der Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS (ON 2.6) in seinem Heimatland Polen schon mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er zum Teil auch verbüßt hat (Verurteilungen 2.-5.).
Davon ausgehend ist die negative Prognoseeinschätzung des Vollzugsgerichts nicht zu beanstanden. Der Rückfall trotz wiederholt verspürten Haftübels lässt nämlich auf eine ausgeprägte Sanktionsresistenz und einen erheblich verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen schließen, sodass auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB kein Grund zur Annahme besteht, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte, wie durch den weiteren Vollzug der Strafe.
Damit ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig.
Über den in der Beschwerde gestellten Antrag nach § 133a StVG wird das Vollzugsgericht gesondert zu entscheiden haben.