JudikaturOLG Graz

1Bs96/24p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a. Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. Juni 2024, GZ B*- 8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau seit 14. Jänner 2024 die mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Jänner 2022, AZ **, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 6. September 2022, AZ 22 Bs 140/22g, wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Halbsatz dritter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Aus der mit ebendiesem Urteil angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB idF BGBl I Nr. 111/2010 wurde A* mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. März 2023, AZ 10 Bs 65/23v, entlassen.

Davor wurden (seit 14. Oktober 2016) jeweils unmittelbar aufeinanderfolgend weitere acht (Zusatz-)Freiheitsstrafen (zumindest teilweise) vollzogen. Diese wurden mit den Urteilen des Landesgerichts St. Pölten vom 22. November 2010, AZ ** (Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen § 107 Abs 1, § 107 Abs 1 und 2, § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB), des Bezirksgerichts Voitsberg vom 14. April 2016, AZ ** (Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen § 218 Abs 1 Z 2 StGB), vom 10. April 2014, AZ ** (Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen § 218 Abs 1 Z 2 StGB), und vom 11. Jänner 2016, AZ ** (Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 125 StGB), sowie des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. November 2016, AZ ** (Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen § 218 Abs 1a, § 107c Abs 1 Z 1 StGB), vom 24. August 2017, AZ ** (Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen § 288 Abs 1 und 4, § 297 Abs 1 erster Fall StGB), vom 5. Februar 2018, AZ ** (Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen § 107 Abs 1 StGB), und vom 28. April 2021, AZ ** (Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen § 107 Abs 1 und 2, § 107 Abs 1 StGB), verhängt.

Unter Berücksichtigung des Haftantritts am 14. Oktober 2016, der Vorhaftanrechung von einem Monat und rund elf Tagen sowie der Anrechnung der Anhaltedauer von sechs Monaten und rund drei Tagen (6. September 2022 bis 9. März 2023) fällt das errechnete Ende der Strafzeit auf den 14. September 2025. Die bedingte Entlassung zu den Stichtagen nach § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG wurde mit den Beschlüssen des Landesgerichts Steyr jeweils vom 27. April 2023, AZ ** und AZ **, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. Juni 2024, AZ B*, wurde der Antrag des Strafgefangenen vom 20. Mai 2024 auf bedingte Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Stichtag (24. August 2022) abgewiesen (ON 8).

Dagegen erhob der Strafgefangene Beschwerde (ON 9).

Rechtliche Beurteilung

Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Die für die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe maßgebliche Norm des § 46 StGB wurde im angefochtenen Beschluss bereits umfassend und zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen des Erstgerichts (ON 8, 2 f) verwiesen wird.

Auch die für die Wohlverhaltensprognose des Strafgefangenen kritischen Faktoren wurden vom Erstgericht zutreffend dargestellt.

Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist – um Zusatzstrafenverhältnisse bereinigte – 18 Verurteilungen aus. In prognostischer Hinsicht stechen stechen dabei vor allem der frühe Delinquenzbeginn mit 21 Jahren, die - auch nach Freiheitsentzügen - regelmäßigen und raschen Rückfälle, das mehrfache Bewährungsversagen nach der Aussetzung von Haftstrafen und Unterbringungen (wobei keine einzige Probezeit erfolgreich bestanden wurde) und sechs Verurteilungen wegen während laufender Anhaltung begangener Taten hervor. Hinzukommen zehn Ordnungswidrigkeiten während des laufenden Vollzugs.

Aus diesen Faktoren ist auf ein weiterhin hohes Risiko des Rückfalls in gleichartige Straftaten zu schließen, weisen diese doch einerseits auf eine starke Verfestigung der deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale und andererseits auf eine herabgesetzte Fähigkeit oder Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit diesen Anteilen hin. Insoweit ist die aktuelle Weigerung des Strafgefangenen, sich einer nach der Einschätzung des Betreuungspersonals der Justizanstalt dringend erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, als Fortdauer des das Rückfallsrisiko erhöhenden Zustands des Strafgefangenen zu werten. An dieser Einschätzung vermag die regelmäßige Kontaktpflege des Strafgefangenen mit der Haftentlassenenhilfe während des gesetzlichen Entlassungsvollzugs nichts zu ändern, manifestiert sich darin doch keine stabile Compliance in Ansehung erforderlicher Betreuungsmaßnahmen, sondern lediglich die Erkenntnis der unerlässlichen Unterstützung beim Aufbau des sozialen Empfangsraums.

Demgemäß ist weiterhin von der vorzeitigen Entlassung zur Bewährung nicht zumindest die gleiche spezialpräventive Wirkung zu erwarten wie von der Fortsetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Demgemäß bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG)