Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen Ing. A*wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2024, AZ ** (ON 157 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist gegenstandslos .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant führte die Staatsanwaltschaft Leoben zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen Ing. A* wegen des Verdachts des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und des Vergehens des Versicherungsmissbrauchs nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens richtete sich gegen Ing. A* der Verdacht, er habe am 17. Februar 2023 gegen 01.30 Uhr bis 03.09 Uhr in ** am Freigelände sowie in der Werkstatt der B* GmbH (**)
I. an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer dadurch, dass er einen am Freigelände stehenden PKW mit einer brandbeschleunigenden Substanz („Molotow-Cocktail“) sowie in der Werkstatt einen weiteren PKW, der auf einer Hebebühne stand, in Brand setzte, eine Feuerbrunst verursacht und
II. durch die unter Punkt I. beschriebene strafbare Handlung mit dem Vorsatz, sich eine Versicherungsleistung zu verschaffen, eine gegen Zerstörung oder Beschädigung versicherte Sache zerstört oder zumindest beschädigt.
Ing. A* stand daher im Verdacht, zu I. das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB sowie zu II. das Vergehen des Versicherungsmissbrauchs nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB begangen zu haben.
Mit Eingabe vom 20. September 2024 beantragte Ing. A* die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (ON 146).
Am 20. Dezember 2024 brachte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Leoben zu AZ ** die Anklageschrift gegen Ing. A* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB ein (ON 158). Unter einem hielt die Staatsanwaltschaft in einem Aktenvermerk fest, dass in Ansehung des Tatverdachts des Vergehens des Versicherungsmissbrauchs nach § 151 Abs 1 StGB aufgrund des identen Lebenssachverhalts von einer Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Ing. A* abzusehen sei (ON 1.177, 2).
Ing. A* erhob gegen die Anklageschrift Einspruch gemäß § 212 StPO (ON 162), diese ist beim Oberlandesgericht Graz zu AZ 9 Bs 11/25y gegenständlich.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einstellungsantrag vom 20. September 2024 ab (ON 157).
Die dagegen vom Ing. A* erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
§ 108 StPO regelt den Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens, der gemäß§ 108 Abs 3 StPO bei der Staatsanwaltschaft einzubringen ist.
§ 210 Abs 3 StPO trifft zum Verhältnis des Einstellungsantrages zur Anklageschrift eine ausdrückliche Regelung, der zufolge auf § 108 StPO gestützte Einstellungsanträge nach Einbringung der Anklage nicht mehr zulässig sind. Bereits eingebrachte Anträge werden gegenstandslos. Dies ist insofern konsequent, als mit Einbringung der Anklageschrift im Wege des Anklageeinspruchs ohnehin die Möglichkeit offensteht, die Anklage mit dem Argument zu bekämpfen, dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder ein rechtliches Verfahrenshindernis vorliegt (§ 212 Z 1 StPO), was inhaltlich der Einstellungsmöglichkeit nach § 108 Abs 2 Z 1 StPO entspricht. Die Einspruchsmöglichkeit nach § 212 Z 2 StPO deckt sich mit der Einstellungsmöglichkeit des § 108 Abs 2 Z 2 StPO. Die Prüfungspflicht im Einspruchsverfahren geht sogar über jene im Rahmen der Prüfung der Einstellungsgründe nach § 108 StPO hinaus, zumal § 108 StPO nur die unrichtige Lösung der Frage, ob die vorgeworfene Tat überhaupt eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt und die Frage der Dringlichkeit und das Gewicht des Tatverdachts gemessen an der Dauer des Ermittlungsverfahrens als Einstellungsgründe vorsieht, wohingegen im Einspruchsverfahren überdies formelle Mängel der Anklageschrift, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Berechtigung zur Anklage geprüft werden (vgl dazu Birklbauerin WK StPO § 210 Rz 19).
Die Möglichkeit einer Einstellung nach § 108 StPO bzw die Prüfung deren Voraussetzungen ist somit zeitlich auf das Ermittlungsverfahren beschränkt, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Angeklagten – hier Ing. A* – nach Erhebung der Anklage durch § 212 StPO Rechnung getragen wird.
Dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren lag nach der Verdachtslage (ausschließlich) eine vom (nunmehrigen) Angeklagten am 17. Februar 2023 gegen 01.30 Uhr und 03.09 Uhr begangene Tat, von der Staatsanwaltschaft dem Tatbestand des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und dem Tatbestand des Vergehens des Versicherungsmissbrauchs nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB subsumiert, zugrunde. Ausgehend von einem einzigen historischen Sachverhalt liegt eine einzelne Tat im materiellen Sinn vor (RIS-Justiz RS0090571), die zufolge Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und dem Versicherungsmissbrauch nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB ( Murschetz in WK 2StGB § 169 Rz 15) gleichzeitig eine Tat im prozessualen Sinn darstellt (RIS-Justiz RS0111520; Ratzin WK-StPO § 281 Rz 516 f). Solcherart stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Ing. A* wegen des Vergehens des Versicherungsmissbrauchs nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB bei gleichzeitiger Einbringung der Anklage wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB zutreffend nicht gesondert ein (RIS-Justiz RS0119781; RS0117261 [insb T13]). Mit der Anklageerhebung ist das Ermittlungsverfahren gegen Ing. A* wegen der am 17. Februar 2023 gegen 01.30 Uhr und 03.09 Uhr begangenen Tat vollständig beendet. Zu keinem Zeitpunkt führte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu AZ ** gegen Ing. A* wegen des zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 17. Februar 2023 oder am 18. Februar 2023 begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3 (vgl auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2024 [ON 152]); im Übrigen ist dieses Ermittlungsverfahren auch im Register vollständig abgestrichen (Einsicht in die Verfahrensautomation Justiz [VJ]). Auch die Kriminalpolizei führte keine dahingehenden Ermittlungen; die vom Erstgericht zur Begründung (auch) dieses, von der Staatsanwaltschaft nicht einmal angezogenen Tatverdachts herangezogenen Ermittlungsergebnisse (ON 76 und ON 149.2) waren – wie sich aus dem Inhalt der zitierten Ermittlungsergebnisse eindeutig ergibt – nicht Ausfluss von Ermittlungen zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3 , sondern Resultat der Abklärung der Höhe des eingetretenen Schadens. Die Ausführungen des Erstgerichts dazu im angefochtenen Beschluss sind daher entbehrlich und sind die bezughabenden Beschwerdeausführungen nicht weiter zu behandeln.
Die Beschwerdeentscheidung hat sich daher auf den Ausspruch zu beschränken, dass der Antrag des Angeklagten auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegenstandslos ist. Mit Blick auf das Entscheidungsdatum des angefochtenen Beschlusses bleibt anzumerken, dass richtigerweise bereits das Erstgericht diesen Ausspruch zu treffen gehabt hätte.
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