Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, in eventu des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Mai 2025, AZ ** (ON 11 der Akten B* der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der (Gesamt)Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 1.000,00 festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz stellte das gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, in eventu des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB zu AZ B* geführte Ermittlungsverfahren am 27. Jänner 2025 gemäß § 190 StPO ein (ON 1.10).
Mit Antrag vom 22. Mai 2025 beantragte A*, das Landesgericht für Strafsachen Graz möge den Beitrag zu den Verteidigerkosten gemäß § 196a StPO mit EUR 3.000,00 bestimmen, wobei ein (allerdings über den Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens noch hinausgehende Leistungen enthaltendes und zudem von einem schöffengerichtlichen Ansatz ausgehendes) Kostenverzeichnis vorgelegt wurde (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte die Einzelrichterin beim Landesgericht für Strafsachen Graz A* einen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 500,00 zu (ON 11).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit welcher die Festsetzung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 3.000,00 angestrebt wird (ON 12).
Diese ist teilweise berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – soweit hier relevant – den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen („Stufe 1“; § 196a Abs 1 StPO).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3). Für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 ist von den durchschnittlichen Verteidigerkosten für ein Standardverfahren auszugehen und der sich daraus ergebende Beitrag ist als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren eine Besprechung mit der verdächtigten/beschuldigten Person, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Dieser Betrag stellt die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehen Höchstbetrag anzunähern bzw. sich von diesem weiter zu entfernen (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 3ff; OLG Graz 8 Bs 302/24h uva).
Das gegenständliche Ermittlungsverfahren dauerte lediglich rund vier Monate und betraf im Ergebnis einen einfachen Sachverhalt im Zusammenhang mit einigen Zahlungsvorgängen eines Heimgartenvereins (eine in den Beschwerdeausführungen angesprochene schöffengerichtliche Zuständigkeit in einem Hauptverfahren stand im Hinblick auf die weit unter der Zuständigkeitsgrenze von EUR 50.000,00 [§ 31 Abs 3 Z 6a StPO] liegenden Beträge lt. Sachverhaltsdarstellung nicht im Raum), der von der Staatsanwaltschaft auf der Tatsachenebene gelöst wurde. Der Ermittlungsakt bestand im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens lediglich aus fünf Ordnungsnummern. Die notwendige und zweckmäßige Tätigkeit des Verteidigers umfasste die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Freischaltung zur Akteneinsicht, mehrere Telefonate sowie die Verfassung einer schriftlichen Stellungnahme für den Beschuldigten unter Anschluss von Urkunden. Zum vorgelegten Kostenverzeichnis, auf dessen Gesamtbetrag auch in der Beschwerde Bezug genommen wird, ist anzumerken, dass es für die Bemessung des [Pauschal]Beitrags zu den Kosten der Verteidigung auf eine Gesamtbetrachtung der in § 196a Abs 1 StPO Kriterien und nicht auf im Innenverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten verrechnete Kosten ankommt, wobei dieser relativierte Gesamtbetrag hier zudem insofern nicht korrekt ist, als zum einen die Bemessungsgrundlage EUR 18.000,00 und nicht EUR 27.600,00 beträgt (§ 10 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 1 Z 2 AHK) und zum anderen das Kostenverzeichnis über den hier maßgeblichen Einstellungszeitpunkt des Verfahrens [27. Jänner 2025] zeitlich deutlich hinausgehende Leistungen enthält. In der Beschwerde als „gänzlich ähnlich gelagerte Fälle“unter Bezugnahme auf dort zugesprochene Beiträge zu den Kosten der Verteidigung dargestellte Verfahren liegen nicht ansatzweise vor (beide angeführten Verfahren beziehen sich auf Freisprüche in einem Hauptverfahren [Rechtsgrundlage § 393a StPO], es lag jeweils ein schöffengerichtliches Verfahren, in dem sich etwa die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Informationstechnik ergab, zugrunde, die Aktenumfänge im Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses [durch Freispruch nach drei umfangreichen Hauptverhandlungsterminen] betrugen 100 Ordnungsnummern, sohin das Zwanzigfache des gegenständlichen Aktes). Zusammengefasst liegt unter Zugrundelegung der Kriterien des § 196a Abs 1 StPO, insbesondere des geringen Ermittlungsumfangs, der unterdurchschnittlichen Komplexität der Sache und des Ausmaßes des notwendigen/zweckmäßigen Verteidigereinsatzes ein deutlich unter dem Durchschnitt liegender Verteidigungsfall vor, der den Zuspruch eines (Gesamt)Beitrags von EUR 1.000,00 zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren rechtfertigt.
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Graz.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet sich auf § 89 Abs 6 StPO.
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