Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), sowie die Richterin Mag a. Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Dezember 2024, AZ B* (GZ C*-49 der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Dezember 2024, AZ B*, im Punkt II. aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant führte die Staatsanwaltschaft Graz zu AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG.
Zum bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29. Juli 2024 zu AZ 9 Bs 114/24v (ON 20.3) sowie auf die Darstellung in dem angefochtenem Beschluss (BS 5 und 6) verwiesen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017 [T4 und T6]).
Am 27. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 3g Abs 1 VerbotsG gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.24).
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024, AZ B* (ON 49), gab das Erstgericht im Punkt I. einem Einspruch wegen Rechtsverletzung des A* nicht Folge und beschlagnahmte im Punkt II. gemäß § 109 Z 1 lit „b“, „113 Abs 3“, 115 Abs 1 Z 3, Abs 2 StPO – nach wiederholter Antragstellung des Beschwerdeführers (ON 34.2 und ON 38) auf Ausfolgung „sämtlicher sichergestellten Gegenstände“ sowie aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft (ON 1.34) auf (teilweise [zu der Ausnahme siehe ON 1.34]) Beschlagnahme der in ON 14 iVm ON 31.2 aufgelisteten Gegenstände gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 3n VerbotsG – die von Beamten des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung ** sichergestellten Gegenstände laut Auflistung ON 14 und ON 14.1, welche im Spruch zu Punkt II. des gegenständlichen Beschlusses auch einzeln angeführt werden.
Zur Begründung führte das Erstgericht – für die gegenständliche Entscheidung relevant – unter Bezugnahme auf § 115 Abs 1 Z 3 StPO (zusammengefasst) aus, dass eine Beschlagnahme (unter anderem) zulässig sei, wenn die (sichergestellten) Gegenstände dazu dienen würden, eine gerichtliche Entscheidung über eine gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern. In Bezug auf die besondere Beschaffenheit der sichergestellten Gegenstände traf das Erstgericht keine Feststellungen (siehe dazu aber 12 Os 92/24g [14]), sondern verwies lediglich auf deren „Beschreibung“ in den „jeweiligen“ Standblättern (BS 8 letzter Absatz) und gelangte erkennbar davon ausgehend zur rechtlichen Annahme, dass deren Eignung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG grundlegend gegeben sei (BS 7 letzter Absatz und BS 8 erster Absatz). In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass es sich bei § 3n VerbotsG um eine vermögensrechtliche Anordnung iSd § 115 Abs 1 Z 3 StPO handle, wobei die Beschlagnahme dazu diene, eine gerichtliche Entscheidung auf Einziehung der Gegenstände nach § 3n VerbotsG zu sichern. Da die Maßnahme verhältnismäßig sei und überdies nicht angenommen werden könne, dass A* Gewähr dafür biete (§ 3n Abs 1 VerbotsG), dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet würden, lägen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vor.
Ausschließlich gegen die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände (Punkt II. des gegenständlichen Beschlusses) richtet sich die Beschwerde des A* (ON 50) mit dem wesentlichen Argument, dass es dem Beschluss an einer hinreichenden Begründung mangle und dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Ausfolgung sämtlicher sichergestellten Gegenstände zu verfügen, in eventu den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, einen Beschluss zu fassen, „der den rechtsstaatlichen Garantien genüge“.
Die Beschwerde ist im Kassationsbegehren berechtigt.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig wenn – hier relevant – die sichergestellten Gegenstände dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern. Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden (§ 115 Abs 2 StPO). Eine Beschlagnahme ist nur dann auszusprechen, wenn der Verdacht (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0107304) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des (hier) § 3n Abs 1 VerbotsG besteht. Für die Beurteilung dieser Verdachtslage ist der Zeitpunkt des Beschlusses entscheidend ( Tipold/Zerbesin WK-StPO § 115 Rz 9 mwN). Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein; es müssen solcherart Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass der beschlagnahmte Gegenstand im weiteren Verfahren zur Sicherung einer Einziehung nach § 3n VerbotsG erforderlich ist ( Tipold/ZerbesaaO § 110 Rz 17). Der Inhalt des gerichtlichen Beschlusses (siehe dazu grundlegend § 86 Abs 1 StPO) hat neben dem Objekt der Beschlagnahme die Zwangsmaßnahme zu begründen. Die Begründung hat sich auf alle Voraussetzungen zu beziehen.
Indem sich dem Beschluss des Erstgerichts vom 10. Dezember 2024 keine substantiierten Annahmen zur besonderen Beschaffenheit der sichergestellten Gegenstände iSd § 3n VerbotsG entnehmen lassen, sondern das Erstgericht ohne weiteren Sachverhaltsbezug und unter bloßem Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Verbotsgesetz-Novelle 2023 lediglich ausführte, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 3n VerbotsG umfasst seien, und sich die besondere Beschaffenheit der Gegenstände aus der „Beschreibung“ – bei der es sich lediglich um die Bezeichnung des jeweiligen sichergestellten Gegenstandes handelt – der „jeweiligen“, Standblätter allein auch nicht ergibt, erfüllt er diese Kriterien insoweit nicht, als das Erstgericht damit die Beschlagnahme der sichergestellten (und nicht bereits ausgefolgten) Gegenstände ausgesprochen hat (Punkt II. des Beschlusses).
Der Beschluss ist daher im Punkt II. gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben, weil er (insoweit bekämpft) unzureichend begründet ist (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO). Infolge dessen ist dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung mit mängelfreier Begründung aufzutragen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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