JudikaturOLG Graz

8Bs98/25k – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
14. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. März 2025, GZ B*-30, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

BEGRÜNDUNG:

Text

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2023, GZ B*-11, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 16. Jänner 2023, AZ **, zur (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Aus Anlass der Verurteilung wurde die bedingte Nachsicht von Freiheitsstrafen in der Dauer von zehn Monaten widerrufen. Aufgrund eines nach Urteilsverkündung, jedoch vor Urteilsausfertigung gestellten Antrags des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs (ON 10) unterblieb die Zustellung einer Aufforderung zum Strafantritt (vgl Endverfügung ON 12, 2). Obwohl die Gesamtdauer der nach der vom Einzelrichter erlassenen Strafvollzugsanordnung zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr überstieg (ON 12.3; RIS-Justiz RS0132035; Pieber, WK² StVG § 6 Rz 19), wurde der Strafvollzug mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 24. März 2023 (ON 14) bis 7. Februar 2024 aufgeschoben. Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 (ON 20) wurde die Strafe dahin nachträglich gemildert, dass sie gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Eine deswegen geboten gewesene Korrektur der Strafvollzugsanordnung (vgl Pieber, WK² StVG § 3 Rz 10) erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht (siehe aber nun ON 30.1).

Mit im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingebrachter Eingabe vom 11. Dezember 2024 beantragte der Verurteilte einen Aufschub der aus Anlass der gegenständlichen Verurteilung widerrufenen Freiheitsstrafen in der Dauer von zehn Monaten (ON 52 im Akt AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Mit in diesem Verfahren ergangenem Beschluss vom 16. Jänner 2025 wies der Einzelrichter den Antrag des Verurteilten ab (ON 53 im Akt AZ C*). Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das Beschwerdegericht diesen Beschluss auf und verwies die Sache dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuen Entscheidung im Verfahren AZ B* (ON 29).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 30) wies das Erstgericht den Antrag auf Strafaufschub ab, weil die höchstzulässige Dauer eines Aufschubs nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bereits ausgeschöpft sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die innerhalb der Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht eingebrachte und damit rechtzeitige (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 88 Abs 4 StPO) Beschwerde des Verurteilen (ON 31), die erfolglos bleibt.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, übersteigt die Gesamtdauer der aktuell noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen nicht die Dauer von einem Jahr, sodass die Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Strafaufschubs nach dem hier allein maßgeblichen § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG erfüllt wäre. Ein Aufschub nach der genannten Bestimmung darf jedoch nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden. Eine mehrmalige Gewährung eines Strafaufschubs ist möglich, jedoch darf dabei die Höchstfrist nicht überschritten werden ( Pieber , WK 2StVG § 6 Rz 9). Da die Aufschubsfristen des § 6 Abs 1 StVG von dem Tage an zu laufen beginnen, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen, ist nicht die Rechtskraft des Urteils, sondern die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt entscheidend. Ein Beschluss, womit dem Verurteilten erstmals ein Strafaufschub gewährt wurde, ersetzt die (hier deswegen unterbliebene) Aufforderung zum Strafantritt ( Mayerhofer/Salzmann , Nebenstrafrecht 6§ 6 StVG E 16). Da dem Verurteilten der Beschluss vom 24. März 2023, womit ihm erstmals ein – wenn auch gesetzwidriger – Strafaufschub gewährt wurde, am 31. März 2023 zugestellt wurde (Zustellnachweis zu ON 14), endete die Frist von einem Jahr mit Ablauf des 31. März 2024. Durch den bislang nicht erfolgten Strafantritt hat der Verurteilte somit faktisch bereits einen Aufschub in einer die gesetzliche Höchstdauer weit überschreitenden Dauer konsumiert, sodass für einen weiteren Aufschub kein Raum mehr bleibt und sich ein Eingehen auf die geltend gemachten Aufschubsgründe erübrigt.

Der Antrag des Verurteilten wurde daher zutreffend abgewiesen.