JudikaturOLG Graz

8Bs84/25a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
14. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 3. März 2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 32 Monaten und 20 Tagen mit dem Strafende 18. April 2026 resultierend aus mehreren Verurteilungen (Pos 11, 12, 13 und 14 der ON 3.15) sowie aus dem Widerruf einer bedingten Entlassung (Pos 9 der ON 3.15).

Die Hälfte der Strafzeit ist seit 7. Dezember 2024 vollzogen. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit werden am 21. Mai 2025 erfüllt sein (ON 3.10).

Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zur Hälfte der Strafzeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 15. Oktober 2024, GZ **-5, aus spezialpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 („Bittsteller“) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung (ON 2).

Mit Beschluss vom 3. März 2025 (ON 4) lehnte das Vollzugsgericht im Einklang mit den Stellungnahmen des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl nach Verbüßung von mehr als der Hälfte als auch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (zulässig ohne erneute Anhörung [zuletzt am 28. Mai 2024 zu AZ ** des Landesgerichts Leoben erfolgt]; vgl Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1) aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er im Wesentlichen ausführt, dass seine Bereitschaft zur Absolvierung einer stationären Antialkoholtherapie sowie eines Antiaggressionstrainings bei der Entscheidungsfindung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wäre und ihm (auch) aktuell ein Therapieplatz für eine Antialkoholtherapie zugesagt worden wäre (ON 5).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen und die Widerrufsentscheidung, die Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 3.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).

Unter Anlegung der gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung nicht zu beanstanden.

Die Strafregisterauskunft weist insgesamt 14 Verurteilungen auf, von denen drei im Zusatzstrafenverhältnis stehen (Pos 8, 12 und 13 in ON 3.15) und die sich zum größten Teil gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie Willensfreiheit richten. Die anlässlich der Vorverurteilungen ausgesprochenen Strafen wurden zum Teil bedingt nachgesehen (Pos 1 und 3 in ON 3.15); soweit diese nicht bedingt nachgesehen wurden (Pos 2 und 4 bis 10 in ON 3.15) bzw deren bedingte Nachsicht widerrufen wurde (Pos 1 und 3), wurden diese (zumindest zum Teil) vollzogen. Weder die Anordnung von Bewährungshilfe (Pos 1, 2 und 9 in ON 3.15), noch bedingte Strafnachsichten, das mehrfache Verspüren des Haftübels oder bedingte Entlassungen (Pos 2 und 9 in ON 3.15) hielten den Strafgefangenen von der Begehung der Anlasstaten in einer bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit (Pos 9 in ON 3.15) ab. Die der Anlassverurteilung zu AZ ** des Landesgerichts Leoben zugrunde liegende Tat beging der Strafgefangene im raschen Rückfall nach der Entlassung aus dem Vollzug der mehrmonatigen Freiheitsstrafe zu AZ ** des Bezirksgerichts Leoben. All dies lässt auf eine verfestigte kriminelle Neigung und eine ausgeprägte Sanktionsresistenz des Strafgefangenen schließen, der mehrere Möglichkeiten zur Bewährung nicht zu nutzen vermochte.

Das durch insgesamt drei Ordnungsstrafen (zwei davon wegen Alkoholisierung) getrübte Vollzugsverhalten des Strafgefangenen (ON 3.12, ON 3.13 und ON 3.14) lässt darauf schließen, dass ihm ein regelkonformes Verhalten nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs möglich ist.

In Anbetracht des einschlägig belasteten Vorlebens, der mehrfachen Hafterfahrung, der äußerst raschen Tatbegehung nach der Entlassung aus dem Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe und des getrübten Vollzugsverhaltens tritt ein derartiges Charakterdefizit zu Tage, das einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen unüberwindlich entgegensteht. Eine bedingte Entlassung ist selbst unter flankierenden Maßnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen weit weniger geeignet, den Strafgefangenen von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, als die weitere (vollständige) Verbüßung der Strafe und die Entlassung daraus ohne begleitende Maßnahmen. An dieser Prognoseeinschätzung vermögen weder die nicht weiter stichhaltigen Argumente des Strafgefangenen in seiner Beschwerde, noch die von ihm bereits im „Bittsteller“ behauptete Bereitschaft und Möglichkeit zur Absolvierung einer Antialkoholtherapie etwas zu ändern. Denn aus der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt geht hervor, dass die vom Strafgefangenen vorgelegte, mit 17. April 2024 datierte Therapiebestätigung (ON 2.2) nicht mehr aufrecht ist, er in der Justizanstalt keine Therapie absolviert und auch nur sekundär motiviert zu sein scheint (ON 3.2), sodass derzeit weder von einer Therapiemöglichkeit, noch der tatsächlichen Bereitschaft des Strafgefangenen zur Absolvierung einer Therapie auszugehen ist.