Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Mag a . A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. März 2025, GZ ** (ON 30 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 3. Juni 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung wird eine Verhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3 und 5 iVm § 431 Abs 1 letzter Satz StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde gemäß § 431 Abs 1 StPO die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO angeordnet und die Wirksamkeit des Beschlusses mit 3. April 2025 befristet.
Dagegen richtet sich die als „Rekurs“ bezeichnete Beschwerde der Betroffenen, in der sie den angenommenen Tatverdacht bestreitet und ihre sofortige Entlassung beantragt (ON 37).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 431 Abs 1 StPO ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB gegeben sind, sowie einer der in § 173 Abs 2 und 6 StPO angeführten Haftgründe (wobei § 173 Abs 6 StPO aufgehoben wurde; BGBl I 2023/1) vorliegt.
Nach der Aktenlage ist die Betroffene dringend verdächtig, sie habe unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), in ** und anderen Orten
1. im Sommer oder Herbst 2021 Dr. B* C* eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem sie ihn mit beiden Händen kraftvoll an den Armen erfasst und rücklings eine Treppe hinunterzustoßen versuchte, wobei es beim Versuch blieb, weil sich Dr. B* C* am Geländer festhalten konnte und lediglich Kratzer an den Oberarmen erlitt;
2. im ein Jahr übersteigenden Zeitraum von etwa 2017 bis 27. Februar 2025 Dr. D* C* in einer Weise widerrechtlich beharrlich verfolgt, die geeignet war, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem sie sie bis zu 50 Mal täglich anrief und ihr eine Vielzahl an Textnachrichten übermittelte, sohin im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte.
In subjektiver Hinsicht hielt es die Betroffene dabei hoch wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, Dr. B* C* eine schwere Körperverletzung, wie etwa Knochenbrüche, zuzufügen (1.) und Dr. D* C* durch die dargestellten fortgesetzten Kontaktaufnahmen über einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum beharrlich zu verfolgen, wobei ihr Vorsatz auch die Eignung ihrer Tathandlungen zur unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung von Dr. D* C* umfasste (2.).
Die Betroffene ist demnach dringend verdächtig, Taten begangen zu haben, die ihr außer ihrem Zustand als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (1.) und das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2, Abs 3 erster Fall (2.) zuzurechnen wären, welche jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 21 Abs 1 und 3 StGB).
Der dringende Tatverdacht ergibt sich in objektiver Hinsicht aus den Angaben der Zeugen Dr. B* C* (ON 2.5) und Dr. D* C* (ON 2.6) und aus den von diesen Zeugen verfassten Gedächtnisprotokollen (ON 12), wobei Dr. D* C* in ihrer Einvernahme ausführlich darlegte, wie sich die Intensität der von ihr als belastend empfundenen Kontaktaufnahmen aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter über die Jahre gesteigert hat. Auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale ist bereits anhand des objektiven Geschehens mit der erforderlichen Dringlichkeit zu schließen. Die pauschal leugnende Verantwortung der Betroffenen (ON 29) vermag den angenommenen Tatverdacht nicht zu entkräften.
Das Erstgericht ging zusätzlich auch noch vom dringenden Verdacht der Begehung von Tathandlungen aus, welche dem § 107 Abs 1 und 2 StGB zu subsumieren wären, indem die Betroffene in zwei Fällen angekündigt habe, sie würde Dr. B* C* „etwas tun“. Aus dem Wortlaut dieser Äußerungen kann aber auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der Neigung der Betroffenen zu aggressivem Verhalten nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, sie habe durch diese Äußerungen damit gedroht, Dr. B* C* zu töten. Insoweit liegen daher keine Anlasstaten im Sinn des § 21 Abs 3 StGB vor.
Die Annahme zur Tatbegehung unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung stützt sich auf das schlüssige Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. E* (ON 24).
Aus diesem Gutachten ergibt sich zudem die hohe Wahrscheinlichkeit, die Betroffene werde unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich (unter anderem) weitere schwere Körperverletzungen im Sinn des § 84 Abs 4 StGB begehen, wobei mit Blick auf die fehlende Krankheitseinsicht die Begehung einer Prognosetat jederzeit mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Damit sind nach der Verdachtslage sämtliche Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB gegeben.
Auch der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) liegt vor. Die Betroffene ist mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen dringend verdächtig. Es besteht ferner die konkrete Gefahr, sie werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie geführten Verfahrens erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungen im Sinn des § 84 Abs 4 StGB, oder solche mit nicht bloß leichten Folgen, wie weitere beharrliche Verfolgung, gefährliche Drohungen oder Nötigungen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie die Anlasstaten. Zur Begründung dieser konkreten Gefahr ist auf die obigen Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose und das Sachverständigengutachten ON 24 zu verweisen.
Der durch die vorläufige Unterbringung bewirkte Freiheitsentzug steht in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Anlasstaten. Eine Substitution der Unterbringung durch gelindere Mittel kommt aufgrund der unzureichenden Krankheits- und Therapieeinsicht derzeit nicht in Betracht, zumal die Betroffene nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen unbedingt ärztliche Observanz und eine umfassende medikamentöse und nicht-medikamentöse Therapie benötigt, was aktuell nur im Maßnahmenvollzug sichergestellt werden könne.
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 iVm § 431 Abs 1 StPO.
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