Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen HR Mag. Dr. A*wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Februar 2025, AZ ** (ON 47 der Akten AZ C* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Gegen HR Mag. Dr. A* wurde bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ C* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB zum Nachteil der unmündigen B* geführt.
Am 12. September 2024 erfolgte die kontradiktorische Zeugeneinvernahme der Unmündigen unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung durch das Gericht. Die Aufnahme wurde in Vollschrift übertragen und als Protokoll zum Akt genommen (ON 22).
Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 27. November 2024 aus tatsächlichen Gründen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (ON 1.34). Der von der (vertretenen) Unmündigen in der Folge gestellte Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wurde vom Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 13. März 2025, AZ 74 Bl 5/25h, abgewiesen (ON 49.3).
Bereits am 3. Februar 2025 hatte die Unmündige die Ausfolgung eines Datenträgers mit der Video-Aufzeichnung über ihre kontradiktorische Zeugenvernehmung beantragt (ON 46.2).
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt äußerte sich dahingehend, dass die StPO für keinen Verfahrensbeteiligten ein Recht auf Ausfolgung einer Kopie vorsehe (ON 1.44).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt den Antrag der (vertretenen) Unmündigen auf Ausfolgung eines Datenträgers mit der Video-Aufzeichnung der gegenständlichen kontradiktorischen Zeugeneinvernahme ab; dies insbesondere unter Hinweis auf § 165 Abs 5a StPO, Gesetzesmaterialien sowie den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30. Mai 2016, BMJ-S 578.029/0006-IV 3/2016.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Unmündigen, in der sie eine unrichtige rechtliche Beurteilung reklamiert und insbesondere mit dem Schutzzweck der Norm argumentiert.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Opfern und Privatbeteiligten steht – soweit ihre Interessen betroffen sind – das Recht auf Akteneinsicht zu (§ 66 Abs 1 Z 2, § 67 Abs 6, § 68 Abs 1 und 2 StPO). Dieses Recht umfasst grundsätzlich – ebenso wie beim Beschuldigten (§§ 51, 52 Abs 1 und § 53 StPO) – alle Formen der Akteneinsicht, also der optischen Einsicht, der Anforderung von Kopien, der elektronischen Datenübertragung und auch der mündlichen Auskunft (vgl Korn/Zöchbauer, WK StPO § 68 Rz 1 ff).
Nach (der Sonderbestimmung des) § 165 Abs 5a StPO ist, wenn die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgt, die Aufnahme in jedem Fall unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und als Protokoll zum Akt zu nehmen. Im Fall einer Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, ist die Aufnahme durch das Gericht (§ 31 Abs 1 StPO) zu verwahren und nach Einbringen einer Anklage dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Entgegen § 52 Abs 1 StPO besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.
Nach dem Wortlaut dieser – vorliegend relevanten – (keine Einschränkung enthaltenden) lex specialis steht ein Recht auf Ausfolgung einer Kopie nicht zu (siehe auch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30. Mai 2016, BMJ-S578.029/0006-IV 2/2016, Punkt 8.1. „Keine Ausfolgung von Kopien der Ton- und Bildaufnahmen einer kontradiktorischen Vernehmung bei Verfahren wegen Sexualdelikten.“), wobei anzumerken ist, dass aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit auch der antragstellenden (§ 165 Abs 2 StPO) Staatsanwaltschaft (Leiterin des Ermittlungsverfahrens) eine Kopie nicht auszufolgen ist (siehe Kirchbacher, StPO 15 § 165 Rz 9 mwN; vgl Kirchbacher/Keglevic, WK StPO § 165 Rz 29/1 mwN). Die Beschwerdeausführungen vermögen in Anbetracht der gegebenen Rechtslage nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass in diesem Punkt ein Grund für die Gewährung von Rechten an Verfahrensbeteiligte, die (sogar) über jene der Strafverfolgungsbehörde und des Beschuldigten hinausgehen, nicht zu ersehen ist, bleibt anzumerken, dass schutzwürdige Interessen nicht ausschließlich die vernommene Person betreffen, sondern etwa auch vor dem Hintergrund anwesender Einvernahmepersonen (vorliegend: die Richterin und die beigezogene Sachverständige) oder der durch erhobene Vorwürfe von Sexualstraftaten beschuldigten Person zu sehen sind.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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