9Bs37/25x – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. Februar 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Jakomini eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. März 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB, teils § 15 StGB, mehrerer Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, teils § 15 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verhängt wurde, sowie zufolge Widerrufs den mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. August 2019, AZ **, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB verhängten Strafteil von neun Monaten, somit insgesamt Freiheitsstrafen in der Dauer von drei Jahren und neun Monaten.
Der Entlassungszeitpunkt fällt auf den 2. Juli 2026, zwei Drittel der Strafen werden am 2. April 2025 vollzogen sein. Laut Äußerung des Anstaltsleiters führte das Verhalten des Strafgefangenen zu sieben Meldungen betreffend Ordnungswidrigkeiten. Zwei davon wurden mit Ordnungsstrafverfügung (vom 27. Juni 2024 und 17. September 2024) sanktioniert (ON 2).
Der Strafgefangene gab an, im Fall der bedingten Entlassung in der Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters wohnen und eine Lehre zum Speditionskaufmann machen zu wollen (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 2. April 2025 konform der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) nach Anhörung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er unter anderem vorbringt, dass er eine Sucht- und Antigewalttherapie erfolgreich absolviert, seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und die Zeit in der Haft genutzt habe, um an sich zu arbeiten (ON 8), ist nicht berechtigt.
Der Strafgefangene ist nicht das erste Mal in Haft. Nach zweimaligen Verurteilungen zu teilbedingten Freiheitsstrafen (AZ ** und AZ ** je des Landesgerichts für Strafsachen Graz) wurde er nach Verbüßung von zwei Monaten Freiheitsstrafe am 14. Juni 2021 unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren und Bewährungshilfe mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Mai 2021, AZ **, bedingt entlassen. Die Probezeit musste (ebenso wie die Probezeit im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) auf fünf Jahre verlängert werden. Ungeachtet des verspürten Haftübels, zweier Probezeiten, von denen eine bereits auf fünf Jahre verlängert war, und der Bewährungshilfe wurde der Strafgefangene mehrfach einschlägig und massiv (schwerer Raub unter Verwendung eines Messers - vgl Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. März 2023, AZ **) rückfällig. In Ansehung dieses erheblich belasteten Vorlebens und des getrübten Vollzugsverhaltens sind ein bereits verfestigter Hang zu strafbaren Handlungen, ausgeprägte Anpassungsschwierigkeiten und eine Gleichgültigkeit gegenüber bisherigen Resozialisierungsbestrebungen auszumachen, weshalb die negative Prognoseeinschätzung des Vollzugsgerichts nicht zu beanstanden ist. Der Annahme eines durch den bisherigen Strafvollzug eingeleiteten und den Strafgefangenen wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrenden Umdenkprozesses steht entgegen, dass er sich auch nicht unter den kontrollierenden Bedingungen der Haft regelkonfom zu verhalten vermag. Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände kann die angestrebte Korrektur beim Strafgefangenen derzeit nur durch den weiteren Strafvollzug mit der Aussicht auf Erfolg bewirkt werden, zumal keine Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB denkbar sind, welche diesem negativen Kalkül wirksam begegnen könnten. Bewährungshilfe erwies sich schon in der Vergangenheit als erfolglos. Dem Strafgefangenen muss vor Augen geführt werden, dass bei Wirkungslosigkeit von Resozialisierungschancen nicht nur mit spürbaren Sanktionen, sondern auch mit deren konsequentem Vollzug zu rechnen ist. An ihm wird es liegen, in den nächsten Monaten durch positives Verhalten (Schulabschluss - vgl ON 2.4,1, tadelloses Vollzugsverhalten) unter Beweis zu stellen, dass eine Einstellungsumkehr tatsächlich erfolgt und solcherart eine bedingte Entlassung vor Strafende möglich ist.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.