Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Juni 2026, GZ 26 Hv 40/26z-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 [erster Strafsatz] StGB (1) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in I*
1/ am 12. März 2025 die Polizeibeamten * M* und * N* mit Gewalt an der Durchführung einer Amtshandlung, nämlich des Vollzugs eines im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Befehls des Landesgerichts Innsbruck seiner Vorführung zum Strafantritt, gehindert, indem er mit seinem Pkw unvermittelt losfuhr, sodass M* vom Fahrzeug leicht berührt und zur Seite gedrängt sowie N* die von ihr gehaltene, geöffnete Fahrzeugtür entrissen wurde;
2/ am 1. Juli 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. * No* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Rückzahlung von 1.000 Euro an bereits bezahltem Honorar, zu nötigen versucht, indem er ihm gegenüber telefonisch im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Äußerungen, unter anderem mit dem Bedeutungsinhalt, diesen zu töten, tätigte.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4]Entgegen der zu beiden Punkten des Schuldspruchs ausgeführten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) begegnet die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufs“ (US 9 und 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882), zumal das Verhalten des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang detailliert und aussagekräftig dargestellt wurde.
[5] Die in Bezug auf das zu 1/ angelastete Verhalten zur subjektiven Tatseite leugnende Verantwortung verwarfen die Tatrichter als unglaubhafte Schutzbehauptung (US 10). Indem die Rüge auch insoweit der Sache nach offenbar unzureichende Begründung geltend macht, verlässt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 431 f).
[6]Zu Punkt 2/ des Schuldspruchs gründen die bekämpften Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (neben dem Täterverhalten) auch auf den für glaubhaft befundenen Angaben des Zeugen Dr. * No* über dessen dem Beschwerdeführer gegebene Erklärungen über die in seinem Namen erbrachte anwaltliche Vertretungstätigkeit (US 12). Dass dem Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht überzeugend erscheinen, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund (Z 5 vierter Fall) nicht her (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).
[7]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu Punkt 2/ das Fehlen einer „hinreichend klaren Feststellung“ zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers, verfehlt dabei aber die gebotene Bezugnahme auf den unmissverständlichen Urteilssachverhalt (US 8 und 12; RIS-Justiz RS0099810).
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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