Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Privatanklagesache des Privatanklägers Dr. * B* gegen * S* wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 112 Hv 42/26f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 3) schlägt derins Treffen geführte Wohnort (Innsbruck) des Angeklagten nicht durch (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146).
[2]Auch mit der Berufung auf eine verletzungsbedingt eingeschränkte Mobilität (ON 6.3, 13.1 und 13.2) wird kein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorgebracht. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit geistig und körperlich zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0098977, RS0098980). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, ist dies von Amts wegen zu überprüfen.
[3] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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