Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in Telfs, wegen 19.385,25 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 15.508,20 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2026, GZ 13 Ra 36/25d-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1. Nach § 2 des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes sind auf die nach diesem Gesetz gebührenden Abfertigungen die §§ 23 und 23a AngG, BGBl Nr 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
[2]2. § 23 Abs 1 Satz 3 AngG bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden „ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses“ alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber – also über den engeren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch in mehreren aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen – erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind (RS0028390).
[3] 3. Die vom Gesetz verlangte unmittelbare Aufeinanderfolge ist nicht so zu verstehen, dass ein Arbeitsverhältnis lückenlos an das nächste anzuschließen hat. Es schadet nicht, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses liegt, wenn zugleich die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten ( 9 ObA 262/97p ; vgl auch RS0028387 ). Doch schließen jedenfalls zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende Unterbrechungen eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten aus ( RS0028410 ).
[4] 4. In diesem Sinne wurde etwa ein Zeitraum von 11 oder von 16 Tagen als noch nicht so lang betrachtet, dass eine Zusammenrechnung ausgeschlossen wäre ( RS0028387 [T3, T4]). Eine Unterbrechung in der Dauer von 25 Tagen wurde zwar bereits im Einzelfall als für den Konnex zwischen den Arbeitsverhältnissen schädlich angesehen ( 9 ObA 21/03h ), dies allerdings nur im Rahmen der Prüfung einer allfälligen groben Fehlbeurteilung, weshalb daraus keine allgemeine Maximalfrist abgeleitet werden kann (9 ObA 114/16d).
[5] Die Beurteilung, ob eine solche längere für eine Zusammenrechnung schädliche Unterbrechung vorliegt, kann daher immer nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfolgen, wobei es weniger darauf ankommt, ob die Unterbrechung einen Tag länger oder kürzer gedauert hat, sondern darauf, welche konkreten Umstände die Unterbrechung begleiteten ( 8 ObA 5/11k ; 9 ObA 114/16d ).
[6] 5. Im vorliegenden Fall unterlag das Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe in der für die Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung. Dass nach dessen § 17 die Zeiten ab 1. 5. 2015 für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses und der Bemessung des Ausmaßes des Abfertigungsanspruchs zusammenzurechnen sind, wird in der Revision nicht bestritten. In der davor liegenden Zeit (ab 1988) war das Arbeitsverhältnis des Klägers im Winter unterbrochen. Aufgrund schlechter Auftragslage trat der Beklagte jeweils an seine Mitarbeiter heran und teilte ihnen mit, dass sie abgemeldet werden und Arbeitslosengeld beim AMS in Anspruch nehmen sollen. Mündlich wurde vereinbart, dass der Kläger nach der „Stempelpause“ wiederum eingestellt wird und sich der Beklagte je nach Auftragslage im Jänner oder Februar bezüglich des genauen Datums meldet, was auch erfolgte. Das letzte derartige Arbeitsverhältnis endete am 31. 10. 2024. Die Unterbrechungen dauerten zwischen 18 und 52 Tage, zumeist ungefähr ein Monat oder weniger.
[7] Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass insgesamt die konkreten Umstände des Einzelfalls für eine Zusammengehörigkeit der einzelnen Arbeitsverhältnisse sprechen, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessenspielraums. Die Dauer der Unterbrechung ist nur einer der Faktoren, die bei dieser Prüfung zu berücksichtigen sind. Der Kläger war über Jahrzehnte im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Die Unterbrechung erfolgte jeweils saisonbedingt zu den Weihnachtsfeiertagen auf Wunsch des Beklagten und im Hinblick auf die schwache Auftragslage, wobei der Betrieb im Wesentlichen über diesen Zeitraum insgesamt eingestellt wurde. Eine Weiterbeschäftigung war nie zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund ist allein aufgrund des Umstands, dass die Unterbrechungen teilweise auch über einem Monat lagen, von keiner korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung auszugehen.
[8] 6. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass ältere Kollektivvertragsbestimmungen (zu einem kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch) für die hier zu beurteilende Abfertigung „alt“ gelten. Es hat nur darauf verwiesen, dass in der Branche die Auswirkungen von (saisonal bzw betriebsbedingten) Unterbrechungen auf die Abfertigungsansprüche der Mitarbeiter bekannt waren und der Verlust dieser Ansprüche hintangehalten werden sollte. Eine Übertragung der für kollektivvertragliche Abfertigung geltenden 120-Tages-Regel auf Fristen der Abfertigung „alt“ vor 2015 hat das Berufungsgericht damit gerade nicht vorgenommen, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass die auch von den Kollektivvertragsparteien als beachtlich angesehenen Bedürfnisse der Branche in die Gesamtbeurteilung einfließen.
[9] 7. Weitere Rechtsfragen werden in der Revision nicht angesprochen.
[10]8. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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