Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, und 2. S*, beide vertreten durch Mag. Selma Mauerhofer-Kulac, Rechtsanwältin in Hartberg, gegen die beklagten Parteien 1. N*, und 2. T*, beide vertreten durch die Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, wegen Unterlassung und Beseitigung, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2026, GZ 6 R 21/26s-43, mit dem der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 6 R 21/26s-38, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Über Servitutenklage nach § 523 ABGB verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Beseitigung einer Absperrvorrichtung an einer von einer Dienstbarkeit betroffenen Wasserleitung und zur Unterlassung dieser und ähnlicher Störungen. Das Mehrbegehren auf Beseitigung eines T-Stücks an der Wasserleitung wies es ab.
[2] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen die Klagestattgebung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.
[3] Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (§ 508 Abs 1 ZPO) samt der ordentlichen Revision zurück.
[4] Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobene und von den Klägern beantwortete Rekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig .
[5] 1. § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO bestimmt ausdrücklich, dass gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO (samt der ordentlichen Revision) ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RS0111234). Ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist ohne jegliche inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (1 Ob 227/17i mwN).
[6] Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO gilt zwar nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (RS0115271; RS0131272; RS0112034 [T1]). Verneint das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO daher nicht ein (RS0112034 [T2]).
[7] Hier hat das Berufungsgericht aber nicht nur die Auffassung vertreten, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO demgemäß nicht zulässig sei. Es hat darüber hinaus – ausgehend von der angestrebten Bewertung mit „zumindest 10.000 EUR“ – das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage geprüft, die Argumente der Beklagten jedoch nicht für stichhältig befunden.
[8] In Anbetracht der (hilfsweisen) inhaltlichen Beurteilung der Zulassungsfrage durch das Berufungsgericht schlägt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO durch, weil der Abänderungsantrag auch bei der von den Rekurswerbern angestrebten Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts mit 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigend an dieser Hürde scheitern müsste.
[9] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führt nach neuerer überwiegender Rechtsprechung mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen dann, wenn der Gegner – mit zutreffenden Argumenten – auf die Unzulässigkeit hinweist (2 Ob 160/25f [Rz 7 mwN]; 2 Ob 39/21f [Rz 19 mwN]). Dies ist hier aber nicht der Fall, sodass die Kläger die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden