Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.876,38 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2024, GZ 6 R 41/24z-55, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 2. Februar 2024, GZ 1 C 103/22d-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die
a) vom Oberlandesgericht Linz am 22. 4. 2026 zu AZ 6 R 18/25x (C-422/26, Volkswagen ) und zu AZ 6 R 30/25m (C-452/26, Porsche Inter Auto und Volkswagen ), sowie am 11. 3. 2026 zu AZ 3 R 59/25d (C-202/26, Audi und Porsche ),
b) vom Oberlandesgericht Innsbruck am 18. 6. 2026 zu AZ 2 R 202/24h (C-699/26, Audi ),
c) vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 12. 3. 2026 zu AZ 6 R 10/26y (C-457/26, Volkswagen ) und am 23. 4. 2026 zu AZ 6 R 31/25k (C-474/26, Volkswagen ua ),
d) vom Landesgericht Linz am 18. 5. 2026 zu AZ 15 R 151/25v, (C-555/26, Volkswagen ),
e) vom Landesgericht Leoben am 29. 6. 2026 zu AZ 47 R 16/26x (C-774/26,Automobilhersteller V ),
f) vom Landesgericht St. Pölten am 13. 5. 2026 zu AZ 21 R 29/26m (C-680/26, Volkswagen und Audi ),
g) vom Bezirksgericht Innsbruck am 22. 6. 2026 zu AZ 55 C 83/26k (C-683/26, Volkswagen und Audi ) und
h) vom Bezirksgericht Silz am 23. 4. 2026 zu AZ 6 C 410/25g (C-466/26, Volkswagen und Audi )
gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.
Begründung:
Zu I.:
[1] 1.1. Mit Beschluss vom 27. 11. 2025, 8 Ob 134/25a, hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. 6. 2025 GZ 3 C 681/23a (EuGH C-408/25), des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 20. 6. 2025 GZ 101 C 178//21w (EuGH C-438/25) und des Bezirksgerichts Steyr vom 22. 7. 2025 GZ 14 C 249/ 20y (EuGH C-525/25) unterbrochen.
[2] 1.2. In der Folge wurden sämtliche Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen.
[3] 1.3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
Zu II.:
[4] 2.1. Die im Spruch genannten Gerichte haben zu den dort genannten Aktenzeichen dem EuGH (unter anderem) folgende (im Wesentlichen) inhaltsgleiche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art 3 Nr 27 der Richtlinie 2007/46/EG nicht der Hersteller des Motors (sondern eine zu 100 % bzw zu nahezu 100 % [99,55 %] im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft) ist?
[5] 2.2. Das Revisionsverfahren ist daher aus denselben Gründen, wie sie bereits im Beschluss des Senats vom 27. 11. 2025 genannt wurden, neuerlich zu unterbrechen.
[6] 3. Nach Vorliegen der Vorabentscheidungen wird das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werden. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, weil die Parteien zunächst selbst ihre Schlüsse aus den dann vorliegenden Vorabentscheidungen ziehen und über die Fortsetzung dieses Verfahrens disponieren können (8 Ob 134/25a mwN).
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