Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl über die Grundrechtsbeschwerde des * Z* nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein (entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG) nicht von einem Verteidiger unterfertigtes Schreiben ein, in dem der zu AZ 14 Hv 92/24v und AZ 18 Hv 150/25d je des Landesgerichts Klagenfurt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilte und derzeit in Strafhaft befindliche * Z* (auch) eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet, weil zwei namentlich genannte Richterinnen eines Bezirksgerichts in zwei ihn betreffenden Zivilverfahren „nicht korrekt“ gewesen seien und er „nur mit Lügen ohne 1 Beweisse“ in Haft sei.
[2]Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird darin nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG sowie Kier in WK 2GRBG § 3 Rz 1 und 4 ff mwN).
[3]Demgemäß bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).
[4]Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden