Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Privatbeteiligten * Ö* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. April 2026, GZ 26 Hv 150/25a-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Erklärung des * Ö*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
* Ö* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * U* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 14) freigesprochen, er habe vom Juni 2024 bis zum 24. Oktober 2024 in F* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * Ö* durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von gesamt 190.000 Euro, somit zu Handlungen verleitet, die diesen (aufgrund des Erbringens bloß eines geringen Teils der vereinbarten Leistungen) im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 140.000 Euro am Vermögen schädigten.
[2] Mit seinen gegen den Angeklagten gerichteten Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte * Ö* nach § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (US 3).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten * Ö*.
Zur Zulässigkeit des Anschlusses des * Ö* als Privatbeteiligter:
[4] Über das Vermögen des Angeklagten * U* wurde nach der Aktenlage mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15. Oktober 2025 zu AZ 38 S 11/25t das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (ON 21.13, vgl auch US 5), dieses war jedenfalls bis zum Schluss des Beweisverfahrens anhängig (ON 39 S 7, US 6).
[5] Die (zuletzt am 22. April 2026 in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene) Erklärung des * Ö*, sich dem Strafverfahren gegen * U* mit einem in der Hauptverhandlung auf 126.107,58 Euro reduzierten (ON 39 S 7) „Teilschadenersatz“ als Privatbeteiligter anzuschließen (ON 2 S 4 und ON 39 S 7), betraf eine Forderung, die von den Wirkungen des Insolvenzverfahrens betroffen ist (dazu auch ON 29 S 4, ON 39 S 8 ff; ON 43 in AZ 38 S 11/25t des Bezirksgerichts Dornbirn).
[6]Gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO ist die Anschlusserklärung – durch die das Opfer zur Privatbeteiligten wird (§ 65 Z 2 StPO) – zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist.
[7]Dieser Fall ist hier gegeben, weil die Erwirkung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung im Adhäsionsverfahren nicht in Betracht kommt (jüngst 15 Os 7/26g, RIS-Justiz RS0127125 und RS0127126; Korn/Zöchbauer , WK-StPO § 67 Rz 9, 14 und 15; Spenling , WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 69 und 73).
[8]Zur Anfechtung des Freispruchs mittels Nichtigkeitsbeschwerde ist * Ö* demzufolge nicht legitimiert. Daraus folgt die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung (§§ 285a Z 1, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
[9]Ebenso war mit der – schon mangels Anfechtungslegitimation unzulässigen – Berufung zu verfahren (§ 294 Abs 4 StPO iVm § 296 Abs 2 StPO).
[10]Diesbezüglich sei hinzugefügt, dass selbst einem Privatbeteiligten gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg infolge Freispruchs (§ 366 Abs 1 StPO) das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht (§ 283 Abs 4 zweiter Satz StPO iVm § 366 Abs 3 StPO, RIS-Justiz RS0101316).
[11] Der Kostenausspruchberuht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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