Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 32 U 129/26k des Bezirksgerichts Linz, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Fünfhaus, AZ 13 U 206/26b, geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Linz zuständig.
Gründe:
[1]Mit beim Bezirksgericht Fünfhaus, AZ 13 U 206/26b, eingebrachtem Strafantrag vom 16. Juli 2026, AZ 118 BAZ 568/26a, legte die Staatsanwaltschaft Wien * C* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Danach habe er „am 02.02.2026 in W* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, indem er im A* Shop zwei iPhone 17 und weiters im T* Shop weitere zwei iPhone 17 durch Vertrag mittels Ratenzahlung abschloss und dadurch seitens A* 104 Euro, 74,29 Euro und zweimal 12,99 Euro für eine Versicherung und weiters seitens T* 231,55 Euro vom Firmenkonto des * P* abgebucht wurden, wobei die genannte Firma am 11.02.2026 von * C* an * P* überschrieben wurde und daher dem * P* ein Gesamtschaden von 436,10 Euro entstand“ (ON 5).
[3] Das Bezirksgericht Fünfhaus verfügte am 17. Juli 2026, das Verfahren dem Bezirksgericht Linz als örtlich zuständigem Gericht zu überweisen. Dazu führte es auf Basis des Akteninhalts aus, „dass der Angeklagte beim Ankauf der Telefone Firmeninhaber war und eine Betrugshandlung allenfalls durch Verschweigen der Mobilfunkverträge bei Firmenübergabe in Linz erfolgte“ (ON 1.6).
[4]Das Bezirksgericht Linz, AZ 32 U 129/26k, legte die Akten schließlich zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts dem Obersten Gerichtshof vor (§ 38 letzter Satz StPO; ON 1.7 bis ON 1.9).
Dieser hat erwogen:
[5]Soweit hier relevant richtet sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Ort der Ausführungshandlung (§ 36 Abs 1 erster Satz StPO).
[6]Im Rahmen des Prozessgegenstands und nach Maßgabe der auf diesen bezogenen Aktenlage (RIS-Justiz RS0131309; Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 2/1)wäre – wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – im Geschehen in Wien keine betrügerische Ausführungshandlung zu erblicken (vgl RIS-Justiz RS0094598 [insb T2], RS0094410).
[7]Stattdessen käme als solche allenfalls die Vortäuschung eines überhöhten Unternehmenswerts durch Verschweigen von diesen reduzierenden Forderungen anlässlich des Verkaufs der Geschäftsanteile der M* GmbH vom Angeklagten an P* und damit eine betrügerische Herauslockung eines unangemessenen Kaufpreises in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0094263; Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 146 Rz 22).
[8] Da dieser Vorgang nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Linz stattfand (ON 2.14, 2), ist dieses Gericht für die Führung des Strafverfahrens zuständig.
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