Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * Z* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 11 Hv 53/26x des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten sowie der Kanzleisitz seines Verteidigers außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und die Ersparnis der Reisekosten stellen keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]; jüngst 13 Ns 24/26x).
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