Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2026, GZ 8 Hv 47/25p-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * H* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./1./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 23. Oktober 2024 in G*
* A* eine an sich schwere Körperverletzung, die eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit von 43 Tagen zur Folge hatte (§ 84 Abs 1 StGB), absichtlich zugefügt, indem er ihn mit einem Kunststoffstuhl schlug, auf ihn eintrat und ihn mit einem spitzen, scharfkantigen Gegenstand in dessen linken Oberschenkel stach, wodurch der Genannte eine Durchtrennung eines Nebenastes der Oberschenkelarterie erlitt.
[3] Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus dem objektiven Geschehen gezogene Schluss auf absichtliches Handeln des Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zur Durchtrennung eines Nebenastes der Oberschenkelarterie des Opfers (US 6) eingesetzte Tatwaffe nicht sichergestellt und daher vom Gericht nicht näher spezifiziert werden konnte (vgl US 10).
[5] Weshalb der letzterwähnte Umstand in logischem Widerspruch zur festgestellten subjektiven Ausrichtung des Angeklagten (US 6) stehen soll (Z 5 dritter Fall), macht die weitere Beschwerde nicht klar.
[6] Ebenso wenig erklärt die Subsumtionsrüge (Z 10), aus welchem Grund es für die rechtliche Beurteilung der Tat als absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass der Angeklagte mit einem „auf die Verwendung eines spitzen oder scharfkantigen Gegenstands“ bezogenen „Willensentschluss“ handelte.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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