Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 29. April 2026, GZ 142 Hv 31/26h-74.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * R* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./III./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A./III./ am 22. Februar 2026 * Ri* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht, indem „sie“ im Anschluss an das zu A./I./ im Urteil beschriebene (durch * R* gemeinsam mit den Mitangeklagten * P* und * A* mit verübte) Raubgeschehen äußerten, dass sie ihn umbringen und seiner Oma und Tante etwas antun werden, sollte er Anzeige bei der Polizei erstatten;
B./ am 1. März 2026 in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten P* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) * K* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich 4.000 Euro Bargeld und eine Spardose mit 50 Euro Bargeld, unter Verwendung einer Waffe weggenommen, indem R* einen Schlagring in der Hand hielt und sagte, dass er ihm „eine gebe“, wenn er auf P* losgehe.
[3] Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* schlägt fehl.
[4] Entgegen der gegen den Schuldspruch A./III./ gerichteten Mängelrüge (nominell Z 5 erster und dritter Fall) ergibt sich auf Basis der – von der Beschwerde vernachlässigten – Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS-Justiz RS0119370) unzweifelhaft, dass sämtliche Angeklagten Äußerungen tätigten, deren Bedeutungsinhalt in einer Übelsankündigung gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers selbst, dessen Tante und Großmutter für den Fall der Anzeigeerstattung bestand (vgl US 7, 15).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht zunächst bloß, die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten P* betreffend die Nichtabgabe der ihnen zu A./III./ angelasteten Äußerungen hervorzukehren und solcherart die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Opfers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen.
[6] Indem die weitere Tatsachenrüge zum Schuldspruch B./ der Verantwortung der genannten Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen sucht, wonach kein Bargeld, sondern nur Cannabiskraut erbeutet worden sei, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an (zu Suchtmitteln als ebenfalls taugliches Wegnahmeobjekt vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 127 Rz 9).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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