Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und durch die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Binder als weitere Richter und Richterin in der Rechtssache der klagenden Partei T*, geboren am *, vertreten durch Gottgeisl&Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch gunnercooke GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft nach deutschem Recht mit Zweigniederlassung in Innsbruck, wegen 841.665,60 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. März 2026, GZ 3 R 33/26g-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte, die ihren Sitz in Curaçao hat, veranstaltet über eine nur in englischer Sprache abrufbare Website mit der Top-level-Domain „.com“ Online-Glücksspiele. Ihre englischsprachigen AGB enthielten im Zeitpunkt der Registrierung des Klägers einen Hinweis für „European Union (EU) Users“, wonach diese als Verbraucher von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzstaats profitieren würden. Ferner wies sie in den AGB darauf hin, dass näher bezeichnete Spiele nur in bestimmten Staaten – darunter ausdrücklich auch in Österreich – gespielt werden könnten.
[2] Das Rekursgericht verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit, weil sie ihre Tätigkeit im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich ausgerichtet habe.
[3] Der außerordentliche Revisionsrekursist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[4] 1. Der in der Entscheidung C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller , enthaltene Katalog an Kriterien, die für das Ausrichten einer Tätigkeit auf den Verbraucherstaat sprechen, ist schon nach dem Wortlaut dieser Entscheidung nicht erschöpfend (C-585/08 und C-144/09, Rn 83 und 93; ebenso C-218/12, Emrek / Sabranovic, Rn 27 f; aus der österreichischen Rsp 8 Ob 130/25p [Rz 8]; 4 Ob 22/25a [Rz 18 und Rz 25]; 5 Ob 183/14v [Pkt 3.]).Vielmehr ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer vor einem möglichen Vertragsschluss seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ausgerichtet hat (RS0125001 [T2]). Die einzelnen Anhaltspunkte sind – insbesondere bei Internetauftritten – in einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zusammenfassend zu würdigen (4 Ob 22/25a [Rz 18]). Dies schließt erhebliche Rechtsfragen – vom Fall gravierender Fehlbeurteilung abgesehen – regelmäßig aus (8 Ob 130/25p [Rz 10 mwN]).
[5] 2. Eine solche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zeigt die Beklagte nicht auf.
[6] Es steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang, dass es die in den AGB an Nutzer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichteten Hinweise auf ihren Schutz durch die in den Wohnsitzstaaten zwingenden Rechtsnormen als einen Anhaltspunkt für ein Ausrichten auch auf Österreich beurteilte (idS schon 7 Ob 225/13h: Verweis auf „Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften“ in AGB; vgl auch 9 Ob 13/24p [Rz 18]: Hinweis auf Kunden „ aus ganz Europa “ ). Vor allem hat die Beklagte aber mit der – ebenso vom Rekursgericht berücksichtigten – Erwähnung der Zulässigkeit bestimmter von ihr angebotener Spiele (auch) in Österreich einen konkreten Bezug zu Österreich hergestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass jeder Zielstaatsbezug zu Österreich fehle.
[7] 3.Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ihre AGB hätten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger ein „abstraktes Nutzungsverbot“ für Personen aus von ihr nicht namentlich bezeichneten Ländern enthalten, in denen die Nutzung ihres Spielangebots verboten sei (wozu auch Österreich mangels ihr erteilter Spielkonzession gehöre), handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung (RS0042091 [insb T5]). Auf den Umstand, dass eine solche Klausel im W i derspruch zur ausdrücklichen Nennung Österreichs als Staat stünde, in dem bestimmte Spiele genutzt werden können, ist daher nicht weiter einzugehen.
[8] 4. Ebensowenig kann die behauptete Aktenwidrigkeit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen. Zu welchem jedenfalls nachdem Spielzeitraum des Klägers liegenden Zeitpunkt die Beklagte Österreich in die in ihren AGB enthaltene Liste der vom Nutzungsverbot betroffenen Länder aufgenommen hat, ist nicht entscheidungsrelevant (vgl RS0128705).
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