Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. April 2026, GZ 53 Hv 118/25x-45.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 2. März 2025 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * S* und zwei Unbekannten als Mittäter (§ 12 StGB) * K* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem sie wiederholt mit einem Barhocker auf den am Boden Liegenden einschlugen und ihm mehrere Tritte gegen den Körper versetzten, wodurch K* einen verschobenen Nasenbeinbruch, Prellungen am Schädel, den Schultern, dem Becken und an den Hoden sowie Prellungen und Hämatome am Brustkorb, an der Lendenwirbelsäule, den Ober- und Unterarmen und am Bauch erlitt.
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[4] Der Rechtsmittelwerber führt aus, das Schöffengericht hätte für die Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite bloß eine Scheinbegründung angeführt (Z 5 vierter Fall). Die Mängelrüge ist allerdings nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (vgl RIS-Justiz RS0119370). Das Erstgericht stützte sich nämlich nicht bloß auf die Videoaufzeichnungen, sondern auch auf Zeugenaussagen und die Verantwortung des Angeklagten, welcher die objektive Seite der Tat zugestand und lediglich das Handeln mit Absicht bestritt (US 4).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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