Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Mai 2026, GZ 24 Hv 12/26t-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil sie in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung in Verbindung mit einer Impulskontrollstörung,
I./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, und zwar
1./ am 23. Jänner 2026 die im Urteil genannten Justizwachebeamten an ihrer Verbringung in einen Einzelhaftraum, indem sie * K* von sich wegdrückte, sich an deren linkem Ärmel festhielt und – nachdem sie am Boden fixiert worden war – versuchte, die einschreitenden Justizwachebeamten zu beißen;
2./ am 24. Jänner 2026 die im Urteil genannten Justizwachebeamten am Unterbinden, den Haftraum durch die Speisedurchreiche zu verlassen, indem sie wiederholt Tritte und Bisse in deren Richtung ausführte und * L* in zwei Finger biss;
II./ am 24. Jänner 2026 durch die zu I./2./ beschriebene Tat L* während der Vollziehung ihrer Aufgaben in Form einer Kratzwunde am linken Handrücken sowie einer Bisswunde am linken Zeige-und Mittelfinger vorsätzlich am Körper verletzt hat,
somit Taten begangen hat, die als die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach (richtig:) §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
[2] Die dagegen von der Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[3] Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall), wonach das Erstgericht „den Sachverhalt“ (siehe aber zum Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen RIS-Justiz RS0130729 [T1, T2]) auf die Verantwortung der Betroffenen gestützt habe, die jedoch von Erinnerungslücken gesprochen habe, wird ein Widerspruch nicht prozessförmig geltend gemacht. Eine Diskrepanz zwischen einzelnen Verfahrensergebnissen und den Feststellungen des Erstgerichts stellt nämlich keinen Widerspruch im Sinn des dritten Falls der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0119089 [T1, T4, T7]).
[4] Mit der Behauptung (nominell Z 5 dritter und vierter Fall sowie Z 11 zweiter Fall), das Erstgericht habe bei der Gefährlichkeitsprognose die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach keine absichtlichen Tötungsdelikte zu erwarten seien, missachtet, die Begründung zu den Prognosetaten sei ferner lückenhaft und unschlüssig und schließlich sei nicht beachtet worden, dass der Sachverständige angegeben habe, dass sich die Symptome der Betroffenen unter Medikation bereits abgeschwächt hätten, wird keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO; hier: der Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB) geltend gemacht. Diese kann nämlich nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bekämpft werden, als das Schöffengericht seine Anordnungsbefugnis überschritten (Z 11 erster Fall, allenfalls iVm Z 2 bis 5a) oder die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt hat, indem es zumindest eine der zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen (die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand und die Art der Tat) übergangen oder aus diesen einen unvertretbaren Schluss gezogen hat (Z 11 zweiter Fall). Die – dem Ermessensbereich zuzuordnende – Gefährlichkeitsprognose ist hingegen ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (vgl RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 715 ff).
[5] Das weitere im Rahmen der Sanktionsrüge (nominell Z 11 zweiter Fall, der Sache nach: erster Fall) erstattete Vorbringen, wonach keine Anlasstaten iSd § 21 Abs 1 StGB vorliegen würden, weil „das Erstgericht verkannt habe zu überprüfen, ob jeglicher Einfluss einer psychischen Störung auf die Begehung einer Tat maßgeblich sei“, lässt außer Acht, dass der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in § 21 Abs 1 und 2 StGB keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung erfordert (RIS-Justiz RS0134881; zur sachverhaltsmäßigen Grundlage für die rechtliche Beurteilung siehe US 7, 11; vgl 12 Os 37/24v Rz 9).
[6] Letztlich behauptet die Sanktionsrüge (Z 11) die Substituierbarkeit der Unterbringung (der Sache nach das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a Abs 1 StVG). Damit zeigt sie jedoch keine Nichtigkeit auf (vgl dazu Haslwanter in WK 2StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f), sondern erstattet inhaltlich neuerlich ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099865 [T5]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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