Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Bodinger über die Grundrechtsbeschwerde des * Z* gegen eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Landesgerichts Wels nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Am 5. August 2026 langte beim Obersten Gerichtshof eine handschriftliche, nicht von einem Verteidiger unterschriebene und (nur) auf „GZ: 520 Jv 763/26t“ Bezug nehmende Eingabe des * Z* ein, in der er (unter anderem) gegen einen nicht näher bezeichneten Beschluss des Landesgerichts Wels „Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit“ nach dem GRBG erhebt.
[2] Die als Grundrechtsbeschwerde zu wertende Eingabe war schon deshalb ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist.
[3] Ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG hatte zu unterbleiben, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469), die gegenständliche Beschwerde aber schon nicht deutlich und bestimmt auf eine konkrete, im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Bezug nimmt und demnach jedenfalls unzulässig ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden