Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der M* N*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters M* N*, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. April 2026, GZ 1 R 55/26x-88, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Für die Betroffene wurde (rechtskräftig) ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, die Verwaltung von Einkünften, des Vermögens, eventueller Verbindlichkeiten einschließlich Verfügung über Girokonten, die Schuldenregulierung sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die Alltagsgeschäfte übersteigen.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, anstelle des Anwalts ihren Sohn M* N*-E* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellten, ab.
[3] Das Rekursgericht gab dem ausschließlich gegen die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters gerichteten Rekurs des Einschreiters – eines weiteren Sohnes der Betroffenen – nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[4] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist statthaft.
[5]1.1 Gemäß § 127 Abs 1 iVm Abs 3 AußStrG idF des 2. ErwSchG steht bestimmten nächsten Angehörigen (zB volljährigen Kindern), deren Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person der Rekurs und – aufgrund einer analogen Anwendung dieser Bestimmung – gegen die Entscheidung des Rekursgerichts der Revisionsrekurs (RS0124570 [T1]) zu.
[6]1.2 Die Rechtsmittellegitimation der nächsten Angehörigen beschränkt sich auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit §§ 273, 274 ABGB erfolgt (vgl 6 Ob 70/19s). Der Angehörige kann dabei geltend machen, das Gericht habe sich über die hierarchische Ordnung, die in dieser Bestimmung für das Verhältnis der in Betracht kommenden Personen vorgesehen ist, hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt (7 Ob 136/19d; 1 Ob 147/20d). Wenn der Angehörige Rekurs erhebt, so kann dies immer nur im Interesse der betroffenen Person an der Förderung deren Wohls geschehen (7 Ob 171/21d; 6 Ob 70/19s).
[7]1.3 Hier hat die Betroffene die Verständigung des Einschreiters nicht abgelehnt. Dieser macht in seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, dass die (weitere) gerichtliche Erwachsenenvertretung durch den Rechtsanwalt nicht dem Wohl der Betroffenen entspreche und es vielmehr ihr Wunsch sei, dass ihr anderer Sohn M* N*-E* die Erwachsenenvertretung übernehme. Die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters ist damit zu bejahen (vgl 6 Ob 70/19s).
[8]2. Die außerordentliche Revision zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf:
[9]2.1 Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Auch nach dem 2. ErwSchG ist das Wohl des Betroffenen der beherrschende Grundsatz für die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (RS0132245; RS0048982; 2 Ob 227/23f Rz 3 mwN; 10 Ob 20/26b; 3 Ob 76/20b).
[10]2.2 Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen. Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll. Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter (2 Ob 227/23f Rz 4 mwN; RS0117813 [T7, T10, T17, T18]).
[11]2.3 Die Beurteilung der Notwendigkeit der (Um-)Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0117813 [T2, T12]).
[12] 2.4 Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung:
[13] Entgegen dem Revisionsrekurs war nach den Vorinstanzen weder die „Bereinigung“ der innerfamiliären Konflikte zwischen den Kindern der Betroffenen noch die Gefahr einer konkreten Vermögensschädigung ausschlaggebend dafür, dass der Sohn der Betroffenen nicht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Maßgeblich war vielmehr der Umstand, dass seine Bestellung wegen der fehlenden Kommunikationsbasis zwischen den Kindern und der Spannungen untereinander zu einer zunehmenden psychischen Belastung der Betroffenen wegen der diesfalls erforderlichen Vermittlung zwischen ihren Kindern führen würde. Die Rechtsrüge zeigt auch nicht auf, weshalb der Sohn als gerichtlicher Erwachsenenvertreter besser geeignet sein sollte, als der bislang bestellte Rechtsanwalt. Auf ein angebliches Fehlverhalten des Rechtsanwalts stützt sie sich nicht.
[14] Vor diesem Hintergrund bedarf die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, dass trotz des diesbezüglichen Wunsches der Betroffenen, eine Umbestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf den Sohn wegen der bestehenden innerfamiliären Konflikte im Hinblick auf die Vermögens- und Einkommensverwaltung nicht im Wohl der Betroffenen liege, auch im Hinblick auf die wünschenswerte stabile Betreuungssituation im Einzelfall keiner Korrektur.
[15] Davon ausgehend zeigt der Revisionsrekurs auch nicht auf, dass die Abweisung des Umbestellungsantrags im Widerspruch zu § 274 ABGB steht.
[16]3. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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