RS0132245 – OGH Rechtssatz
Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden