Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft (OG) in St. Veit an der Glan, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. G*, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, 2. H*, vertreten durch Dr. Nina Sadjak, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, und 3. T*, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. O*, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, 2. H*, vertreten durch HOHENBERG Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 3. U*, vertreten durch Hrastnik&Serenyi Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. T*, vertreten durch Mag. Walter Dorn und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, sowie 2. H*, vertreten durch JuS Juri Schuster Thon Zankl Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, wegen 275.278,25 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 13. August 2026 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist eine auf Schadenersatz gestützte Klage der Bauherrin gegen drei Professionisten als Solidarschuldner, die bei der Durchführung von Arbeiten ein Flachdach beschädigt haben sollen. Teil des Klagebegehrens sind die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für die vorprozessual erfolgte Einholung eines Privatgutachtens des Sachverständigen A*, der darin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen war, dass die Schäden auf die Arbeiten von Professionisten bei Errichtung der haustechnischen Anlagen zurückzuführen seien. Die Klägerin ging im Verfahren davon aus, dass die drei Beklagten Arbeiten in Verbindung mit dem Schweißen, dem Schleifen oder sonstigen Hitzequellen durchgeführt hätten, die nach den Ausführungen des beigezogenen Privatsachverständigen schadenskausal seien.
[2] Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass der von der Klägerin beigezogene Privatsachverständige sein Bruder sei. Er fühle sich zwar persönlich nicht befangen, aufgrund der Vorlage des von seinem Bruder erstatteten Privatgutachtens im Prozess lägen aber Gründe vor, die geeignet seien, die Besorgnis seiner Befangenheit zu rechtfertigen.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet .
[4]1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949).
[5]2. Im vorliegenden Fall ist ein von einem nahen Verwandten des anzeigenden Richters erstelltes Privatsachverständigengutachten nicht nur Aktenbestandteil, sondern erkennbar auch Grundlage für die Prozessführung der Klägerin, die von den Beklagten auch den Ersatz der Kosten dieses Privatgutachtens begehrt. Die entgeltliche Tätigkeit des Bruders des anzeigenden Richters für die Klägerin begründet nach dem anzuwendenden strengen Maßstab den äußeren Anschein der Besorgnis, dass sich der Richter als naher Angehöriger des Privatsachverständigen bei seiner Entscheidung nicht ausschließlich von sachlichen Motiven leiten lassen könnte (vgl 2 Nc 38/19i).
[6] Daher war auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des * in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
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