Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2026 verstorbenen H*, über den Ordinationsantrag des Testamentsvollstreckers D*, vertreten durch Mag. Markus Passer, Rechtsanwalt in Graz, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der von der 2026 im Vereinigten Königreich verstorbenen Erblasserin in ihrem dort im Juni 2024 errichteten Testament benannte Testamentsvollstreckerbeantragte, für das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht, vorzugsweise das Bezirksgericht Graz-Ost zu bestimmen. Die EuErbVO sei im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht anwendbar. Die Erblasserin habe Liegenschaftsvermögen in mehreren Bundesländern und ein Konto bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG in Graz hinterlassen. Wo sich der größte Teil des Vermögens befinde, könne mangels Vorliegens von Verkehrswertgutachten aber nicht beurteilt werden, sodass ein (subsidiär) örtlich zuständiges Gericht iSd § 105 Abs 1 JN fehle.
[2] Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
[3] 1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]).
[4] 2. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen, lässt aber die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten unberührt (2 Nc 36/22z [Rz 4 f mwN]). Die Verordnung ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden (2 Ob 137/25y [Rz 10 mwN]).
[5] 3. Mangels (behaupteten) letzten gewöhnlichen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat (Art 4 EuErbVO) oder einer (zulässigen) Gerichtsstandsvereinbarung (Art 5 EuErbVO) ist die internationale Zuständigkeit Österreichs aufgrund des im Inland vorhandenen Nachlassvermögens subsidiär jedenfalls nach Art 10 EuErbVO – sei es nach dessen Abs 1 im Sinn einer Allzuständigkeit dieses Mitgliedstaats für den gesamten, weltweiten Nachlass des Erblassers oder bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1 nach dessen Abs 2 im Sinn einer Partikularzuständigkeit für den inländischen Nachlass (vgl dazu Gitschthaler in Deixler-Hübner/Schauer , EuErbVO-Kommentar 2 Art 10 Rz 22, 27) – gegeben.
[6] 4. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 105 Abs 1 JN. Da die Erblasserin über keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen verfügt hat, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil ihres im Inland gelegenen Vermögens befindet. Bei gleichmäßiger Vermögensverteilung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig ( Blatt in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 105 JN Rz 11; Traar in Fasching/Konecny 3§ 105 JN Rz 16, 19).
[7] 5. Da nach § 105 Abs 1 JN jedenfalls ein örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden kann, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN. Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts reichen dafür nicht aus. Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden